Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht
hat mit Urteilen vom heutigen Tag entschieden, dass die Castor-Gegner die durch den
Einsatz des Bundesgrenzschutzes entstandenen Kosten nicht tragen müssen.
Im Rahmen der Proteste gegen die Castor-Transporte in das atomare
Zwischenlager in Gorleben hatten sich mehrfach Atomkraftgegner und Robin-Wood-Aktivisten
mit teilweise aufwändigen Konstruktionen an die Bahngleise gekettet, um die Weiterfahrt
des Castor-Zuges zu verhindern. Durch die Aufsehen erregendste Aktion im März 2001, bei
der sich fünf Atomkraftgegner, darunter eine damals 16jährige Aktivistin, an die Gleise
gekettet hatten, wurde der Castor-Zug fast 20 Stunden lang an der Weiterfahrt gehindert.
Der Bundesgrenzschutz entfernte die Blockierer von den Gleisen und
befreite damit die Festgeketteten. Später machte er die Kosten dieser Befreiungsaktionen
gegenüber den Atomkraftgegnern geltend. Nach dem Veranlasserprinzip seien die Störer
heranzuziehen. Wenn diese die Gefahr selbst nicht beseitigen könnten, müsse der Staat
selbst tätig werden, könne sich jedoch die dabei entstandenen Kosten ersetzen lassen.
Die 3. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts entschied
nunmehr, dass die Atomkraftgegner die Kosten nicht zu tragen haben. Das Gericht geht davon
aus, dass die im Gleisbett gemeinsam angeketteten Personen eine Versammlung im Sinne des
Artikels 8 des Grundgesetzes darstellen. Die Kläger wollten jeweils gemeinsam mit den
beteiligten Personen ihre Kritik an der Nutzung der
Atomenergie und an der Lagerung von Atomabfällen im Zwischenlager Gorleben zum Ausdruck
bringen. Somit unterfielen die Kläger dem Schutz der Versammlungsfreiheit, in die
zunächst ausschließlich auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden
könne. Erst nach einer ausdrücklich verfügten Auflösung einer Versammlung sei ein
Vorgehen nach polizeirechtlichen Normen zulässig. Eine solche Auflösung habe es jedoch
in den zur Entscheidung stehenden Fällen nicht gegeben. Zweck der Auflösungsverfügung
sei es, den Versammelten unmissverständlich vor Augen zu führen, dass sie nicht mehr
durch das in Artikel 8 Grundgesetz normierte Grundrecht der Versammlungsfreiheit
privilegiert sind und ihnen letzte Reaktionsmöglichkeiten zu eröffnen. Die notwendige
Rechtsklarheit für alle an der Aktion beteiligten Personen erfordere das Aussprechen
einer ausdrücklichen Auflösung der Versammlung. Dieser Schutz bestehe auch für
Versammlungen auf Bahngleisen, deren Betreten von vornherein einen
Ordnungswidrigkeitstatbestand erfülle. Er bestehe auch für im Vorfeld verbotene
Versammlungen. Das hohe verfassungsrechtlich verbürgte Gut der Versammlungsfreiheit
erfordere, dass der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit von Versammlungsteilnehmern ein
ganz besonderer Schutz beigemessen werde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die
Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.
verantwortlich für diese Presseerklärung:
Dr. Malte Sievers, Richter
- Pressereferent -
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Az.: 3 A 43/03 u.a.