vom 14.10.2006
| Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat den Einsatz so
genannter Imsi-Catcher zur Ermittlung von Handy-Telefonnummern oder Standorten als
verfassungsgemäß gebilligt. Mit der Entscheidung wurde die Verfassungsbeschwerde der
Humanistischen Union nicht angenommen. KARLSRUHE Die Technik der Imsi-Catcher wird in der Strafverfolgung verwendet. Die Geräte simulieren die von Handys benötigte Basisstation. In der Folgewerden alle Signale, die ein aktiviertes Handy in kurzen Abständen zur Basisstation sendet, auf den Catcher umgeleitet. Dadurch kann wiederum bestimmt werden, wo sich ein Verdächtiger mit seinem Handy aufhält. Möglich ist aber auch, die Telefon- und SIM-Karten-Nummer eines Beschuldigten aus dem Mobiltelefon auszulesen. Da Straftäter häufig verschiedene Handys benutzen, wird mit Hilfe des Imsi-Catchers die gerade benutzte Nummer herausgefunden und dann eine Telefonüberwachung geschaltet. Die Bundesanwaltschaft setzte nach eigenen Angaben den Imsi-Catcher seit 2002 viermal ein. Dreimal hätten die Daten zu Ermittlungserkenntnissen geführt. Ein Problem bei der Technik ist jedoch, dass im Umkreis auch die Handy-Daten Unverdächtiger auf den Catcher umgeleitet werden. Fünf Mitglieder der Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union, darunter Die Kammer des Zweiten Senats unter Vizepräsident Winfried Hassemer verneinte dagegen einstimmig, dass das Fernmeldegeheimnis verletzt werde. Bei der Technik würden weder angerufene Nummern noch Gespräche erfasst. Vielmehr würden technische Geräte miteinander kommunizieren". Das sei vom Fernmeldegeheimnis nicht erfasst. Strafverfolgung erschwert Auch eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts liege nicht vor. Zwar würden auch die Karten- und Telefonnummern unbeteiligter Dritter erfasst. Die über die Nummern ermittelten Namen der Besitzer würden auch abgeglichen. Andererseits sei aber in Rechnung zu stellen, dass die vermehrte Nutzung von Handys die Strafverfolgung erschwert habe. Da die Nummern unverdächtiger Dritter nach Beendigung des Einsatzes wieder gelöscht würden, sei der Eingriff nicht unverhältnismäßig. Angesichts der geringen Eingriffsintensität" dürfe darauf verzichtet werden, die mitbetroffenen Dritten zu benachrichtigen. Allerdings wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, die Entwicklung zu prüfen. Könnten mit Hilfe von Catchern Handy-Gespräche simultan mitgehört werden, sei das nicht vom Grundgesetz gedeckt. URSULA KNAPP |
Bearbeitet am: 15.10.2006/ad