| Pressemitteilung der Bürgerinitiative Lüchow-Dannenberg e.V. | ||||||||
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vom 01.11.2005
| Das Versammlungsgesetz gilt auch bei Ankettaktionen auf CASTOR- Gleisen.
Das hat das Landgericht Lüneburg in einem Beschluss vom 11. Oktober festgestellt, und
damit die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme eines Protestierers als rechtswidrig
erkannt. Bei einer Ankettaktion des Betroffenen in einer Gruppe von zehn Personen am 13.
November 2002 bei Leitstade hätte die Polizei erst die Versammlung auflösen müssen,
bevor sie gemäß des damals noch geltenden Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes
(NgefAG) Ingewahrsamnahmen durchgeführt hat, erkannte das Gericht und hob eine
entgegengesetzte Entscheidung des Amtsgerichts Dannenberg auf. Die
freiheitsbeschränkende Gewahrsamnahme der Betroffenen am 13. 11. 2002 war rechtswidrig,
da vor der Ingewahrsamnahme keine erforderliche Auflösungsverfügung erging. Der Betroffene lag in einer Gruppe von Demonstranten bäuchlings auf den Gleisen der CASTOR-Bahnstrecke Lüneburg - Dannenberg bei Leitstade, als die Polizei sie am 13. 11. 2002 gegen 10:42 Uhr angetroffen hatte. Seine Arme hatte er in ein Rohr gesteckt, das sich unter einer Schiene befand. Eine im Rohr befindliche Verriegelung konnte der CASTOR- Gegner jederzeit selbst schließen, aber nicht mehr öffnen. Die Polizei sprach gegen die gesamte Gruppe die Ingewahrsamnahme aus, ohne zuvor eine Versammlungsauflösung auszusprechen. Die um den Betroffenen Herumsitzenden wurden durch Polizeibeamte von den Schienen geräumt. Spezialkräfte der Polizei mussten dann ein Stück der Schienen heraustrennen, um den Atomkraftgegner mit dem Rohr von den Gleisen zu entfernen. Maßgeblich war nach Ansicht des Gerichts die Tatsache, dass der Betroffene sich zum Zeitpunkt des Eingreifens der Polizei noch nicht so in dem Rohr verriegelt hatte, dass er sich nicht selbst befreien konnte. Eine Auflösung der Versammlung durch die Polizei, nach Versammlungsgesetz sei auch bei verbotenen - und möglicherweise unfriedlichen - Versammlungen zwingend erforderlich, und war nicht erfolgt. Die Auflösungsverfügung war nach Ansicht des Landgerichts auch nicht ausnahmsweise dadurch entbehrlich, weil sich der Betroffene am Schienenstrang festgekettet hatte. Entbehrlich sei eine Versammlungsauflösung in eng umgrenzten Fällen lediglich dann, wenn ein Teilnehmer von vornherein unabänderlich nicht in der Lage ist, sich zu entfernen, weil er so an die Schienen gebunden sei, dass er sich nicht selbst befreien, und damit der Auflösungsverfügung nicht Folge leisten kann. Das sei bei dem vorliegenden Fall so nicht gewesen. Denn nach den glaubhaften und nicht widerlegbaren Angaben des Betroffenen habe er die Verriegelung im Rohr erst nach einiger Zeit geschlossen, und zwar erst, nachdem die anderen Protestteilnehmer bereits von der Schiene geräumt worden waren. Bis zu diesem Zeitpunkt habe es noch im freien Willen des CASTOR-Gegners gestanden, eigenständig die Schiene zu verlassen, und auch einer hypothetischen Auflösungsverfügung folge zu leisten. Dass der Betroffene zu keiner Zeit willens war, die Schienen zu verlassen und dies auch hat deutlich verlauten lassen, ist für die Frage der Entbehrlichkeit der Auflösungsverfügung unerheblich, solange er faktisch noch zum Verlassen der Schienen in der Lage war, stellte das Landgericht Lüneburg fest. Zudem stelle das Erfordernis, die Versammlung aufzulösen, keine unangemessenen Anforderungen an die Polizei. Da eine Auflösungsverfügung nach § 15 Abs. 2 VersammlG nicht ergangen ist, war die Freiheitsentziehung der Betroffenen von Anfang an dem Grunde nach rechtswidrig. (Aktenzeichen 10 T 57/05; noch nicht rechtskräftig) Dieter Metk 05841 6451 |
Bearbeitet am: 01.11.2005/ad