| Pressemitteilung der Bürgerinitiative Lüchow-Dannenberg e.V. | ||||||||
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vom 18.10.2004
| Die Menschenwürde muss auch innerhalb eines Polizeikessels gewahrt sein.
Zu dieser Entscheidung kam das Amtsgericht Dannenberg Anfang September. Kann die
Polizei nicht dafür Sorge tragen, dass ab Beginn der Einschließung die Demonstranten
innerhalb angemessener Zeit ihre Notdurft verrichten dürfen, ist eine Rechtsgrundlage
für die Einschließung nicht mehr ersichtlich, und die Ingewahrsamnahme muss aufgehoben
werden, entschied Richterin Staiger. Anlass für das Verfahren war ein Polizeikessel am 13. November 2002 bei der Freien Schule in Hitzacker. Mehr als 1000 Menschen protestierten dort gegen die herannahenden CASTORen, eine Gruppe von 300 Personen befand sich auf den Gleisen und der Böschung. Von der Polizei wurden sie zuerst neben dem Bahndamm eingekesselt, und dann auf einer nahe liegenden Wiese erneut umzingelt. Die gegen 13:30 in Gewahrsam genommenen wurden nach Durchfahrt des Zuges nicht etwa freigelassen, sondern in die GESA Neu-Tramm gebracht. Eine gegen die Maßnahmen klagende Frau wurde dabei erst gegen 18:30 von der Wiese in einen Gefangenenbus gebracht, vorher mit Kabelbindern gefesselt, und musste zwei Stunden im unbeheizten Bus sitzen. Sie war gegen 22:39 in Neu-Tramm abgeladen, und erst gegen 23:22 in einer Sammelzelle eingeliefert worden, wo sie dann endlich eine Iso-Matte und eine Decke erhalten hatte. Erst am nächsten Morgen, kurz vor 9 Uhr, wurde sie entlassen. Folge: Lungenentzündung. Während der Einkesselung musste sie dringend aufs Klo. Auf eine entsprechende Bitte an einen Polizeibeamten erhielt sie die lapidare Antwort, das ginge nicht. Als sie es nicht mehr länger aushielt, blieb ihr nichts weiter übrig, als sich von Freunden als Sichtschutz zusätzlich einkesseln zu lassen, um sich zu erleichtern. Viel später erst wurde die Möglichkeit geschaffen, Toiletten der Freien Schule in Polizeibegleitung nutzen zu dürfen. Das Dannenberger Gericht entschied zwar auch, dass die Ingewahrsamnahme der Gruppe um 13:21 grundsätzlich zulässig gewesen war, da aufgrund der Gesamtlage, wie sie von einzelnen Polizisten dargestellt wurde, ein Platzverweis nicht ausgereicht hätte. Sämtliche Polizeibeamten vor Ort waren damit beschäftigt, die Schienen zu sichern und ein weiteres Durchbrechen von Demonstranten zu verhindern. Die Demonstranten hätten sich möglicherweise schnell zu einem anderen Schienenbereich fortbewegen können. Es sei nicht davon auszugehen, dass die ganze Schiene bis auf einen Bereich von 3 km oberhalb und unterhalb dieses Ortes entsprechend gut abgesichert gewesen war. Statt aber nach Durchfahrt des Zuges die Menschen wieder freizulassen, wurde der Abtransport nach Neu-Tramm angeordnet. Für Wasser, heißen Tee oder Unterlagen zum Sitzen wurde polizeilicherseits allerdings nicht gesorgt, und das bei regnerischen Wetter und Temperaturen zwischen 5 und 8 Grad. Eine Einkesselung bis zur Durchfahrt des Transports wäre angemessen gewesen, eine eigene Überprüfung der Situation durch die Polizei hätte danach aber dazu führen müssen, dass eine Gefahr spätestens nach Durchfahrt der CASTORen nicht mehr gegeben war. Für die Betroffene, die das dringende Bedürfnis hatte, sei die Einkesselung aber bereits vor Durchfahrt des Zuges nicht mehr rechtmäßig gewesen. Während der zweiten Einkesselung ab 14 Uhr vor der Freien Schule bis zur Einlieferung in die GeSa habe die Polizei nicht für Getränke und Nahrung gesorgt, und es habe mindestens für eine Stunde überhaupt keine Möglichkeit zum Toilettengang gegeben. Dass die entsprechende Bitte von der Polizei abgelehnt wurde, sei willkürlich und rechtswidrig. Die Polizeibeamten können auf den Wunsch Einzelner, die Toilette aufsuchen zu müssen, nicht durch völlige Ignoranz reagieren, sondern hätten sich wenigstens bemühen müssen, einen Gang zum nächsten Gebüsch oder eben zu der Toilette in der Schule möglich zu machen, so das Dannenberger Amtsgericht. Der drohende Verstoß gegen die EBO und das Versammlungsgesetz rechtfertigte nicht eine solche menschenunwürdige Behandlung. Aktenzeichen: 39 XIV 464/02 L Dieter MetkTel.: 0170 / 762 78 71 oder 05841 4051 (Bitte lange klingeln lassen, Rufumleitung) |
Bearbeitet am: 18.10.2004/ad