Anmerkung: Dies ist eine Kopie der Verbotsverfügung vom Server der Lüneburger Polizei.

Rubrik:Verfügungen & Urteile

Besonders lesenswert ist die Erläuterung zu a)!


Amtliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Lüneburg 

Allgemeinverfügung

über ein räumlich und zeitlich eng umgrenztes

Verbot öffentlicher Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen

im

Korridor für den Castor-Transport


1. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge im Regierungsbezirk Lüneburg gegen den Betrieb nuklearer Entsorgungsanlagen sowie gegen den Transport radioaktiver Abfälle (Castor-Transporte) werden in der Zeit vom

03.03.1997, 0.00 Uhr bis zum 07.03.1997, 24.00 Uhr


auf den nachfolgenden Strecken/Plätzen untersagt. Die Untersagung endet auch vor diesem Zeitpunkt, sobald der gesamte Castor-Transport in das umzäunte Gelände des Zwischenlagers eingefahren ist.


2. Die Untersagung beschränkt sich auf folgende räumliche Bereiche:


a) Sämtliche Eisenbahnstrecken in Lüneburg innerhalb der Eingrenzung B 4 (gesamte Ostumgehung) im Osten, dem Amselweg im Süden und der Hamburger Straße im Nordwesten, soweit es sich nicht um Schnellstrecken der DB AG handelt (s. Hinweis Ziffer 4) sowie die Eisenbahnstrecke nach Dannenberg bis einschl. Gleisende


b) Flächen, die längs an die Bahngleise der unter a) dieser Verfügung genannten Eisenbahnstrecke angrenzen, und zwar in einer Entfernung von bis zu 50 m, gemessen ab Gleis- achse (Mitte des Gleises) des jeweils äußersten Gleises einschließlich des Bahnhofsgebäudes und des Bahnhofsvorplatzes in Lüneburg


c) sämtliche Unter- bzw. Überführungen entlang dieser Eisenbahnstrecken


d) das Gelände um die Umladestation des Bahnhofes Dannenberg Ost, Grundstück der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen), in der Gemarkung Breese in der Marsch, Flur 2, Flurstück 147/2 herum, und zwar in einer Entfernung bis zu 500 m, gemessen von der äußeren Umzäunung des bezeichneten Grundstückes,


e) Fahrstrecken der Großraumschwertransporte ab Güterbahnhof Dannenberg Ost und Umladestation am Bahnhof Dannenberg Ost bis zur Zufahrt des Zwischenlagers mit folgenden Strecken-abschnitten:


aa) Zuwegung vom ehemaligen Stellwerk des Güterbahnhofes Dannenberg-Ost (Asylbewerberunterkunft) bis zur Straße "Am Ostbahnhof"


bb) folgende Straßen in der Stadt Dannenberg (Elbe):


- "Am Ostbahnhof" in gesamter Länge vom Ostbahnhof bis zur Einmündung "Bahnhofstraße"/"Quickborner Straße"


- "Quickborner Straße" ab Einmündung bzw. Kreuzung mit den Straßen "Am Ostbahnhof" und "Bellmannsfeld" bis zur Einmündung in die Bundesstraße 191 - B 191 - bei km 42,950


- "Bellmannsfeld" in ganzer Länge zwischen "Bahnhofstraße" und "Gartower Straße"


- "Gartower Straße" zwischen Einmündung bzw. Kreuzung mit der Straße "Bellmannsfeld" und dem "Splietauer Weg" bis zur Einmündung in die B 191 bei km 42,450


cc) B 191 ab einschließlich der Kreuzung mit der Gartower Straße bzw. Landesstraße 256 - L 256 - bei km 42,450 bis einschließlich der Kreuzung mit den Ortsverbindungsstraßen D 8 (Verbindung zwischen Breese in der Marsch - B 191) und D 27 (Verbindung zwischen B 191 - L 256) bei km 43,850


dd) L 256 zwischen der Abzweigung bei km 42,450 der B 191 und der Einmündung der Ortsverbindungsstraße D 27 bei km 2,1


ee) Gemeindestraße zwischen der Umladestation des Bahnhofes Dannenberg Ost und der Ortsverbindungsstraße D 8


ff) Ortsverbindungsstraße D 8 von der Einmündung der vorgenannten Gemeindestraße bis zur B 191 einschließlich der Kreuzung mit der B 191 bei km 43,860


gg) B 191 ab der Kreuzung mit der Verbindungsstraße zur L 256 bei km 43,850 in Richtung Dömitz bis zur Abzweigung in die Kreisstraße 15 - K 15 - nach Quickborn einschließlich des Kreuzungsbereiches


hh) K 15 von der vorgenannten Einmündung bis zur Einmündung in die K 29 in Quickborn einschließlich des Kreuzungsbereiches und bis Langendorf, Abzweigung der K 27 einschl. des Kreuzungsbereiches


ii) K 27 von der Einmündung der K 15 in Langendorf bis zur Einmündung auf die L 256 in Grippel einschließlich des Kreuzungsbereiches


jj) K 29 von der Einmündung in die K 15 in Quickborn Richtung Groß Gusborn bis zur Kreuzung mit der L 256


kk) Ortsverbindungsstraße D 27 von der B 191 (Kreuzung bei km 43,850) bis zur Einmündung in die L 256 bei km 2,1


ll) L 256 ab einschließlich Einmündung der Ortsverbindungsstraße D 27 zwischen Nebenstedt und Splietau bei km 2,1 bis zur Einmündung K 2 bei km 7,650 in Gorleben


mm) K 2 zwischen der Abzweigung bei km 7,650 der L 256 in Gorleben und der Zufahrt zum Zwischenlager einschließlich des Zufahrtsbereiches selbst bei km 15,850.


Die Verbote von aa) bis mm) beziehen sich entlang der oben beschriebenen Fahrstrecke in der Breite auf folgenden Umfang:


- innerhalb geschlossener Ortschaften:


Sämtliche Flächen der Straße, dies sind insbesondere die Fahrbahnen, Parkplätze, Radwege, Gehwege, unbefestigte Seitenstreifen und Gräben sowie sämtliche Flächen der in die vorgenannten Straßen einmündenden Straßen und Wege in einer Entfernung von bis zu 50 m, gemessen ab dem Fahrbahnrand der unter aa) bis mm) bezeichneten Straßen


- außerhalb geschlossener Ortschaften:


Sämtliche Flächen der Straßen sowie längs an den genannten Straßen angrenzenden Flächen in einer Entfernung bis zu 50 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten und für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn


f) das Gelände um das gesamte Grundstück der Brennelementlager Gorleben GmbH in der Gemarkung Gorleben, Flur 6, Flurstück 6/3 (Zwischenlager und Baustelle der Pilotkonditionierungsanlage) herum, und zwar in einer Entfernung bis zu 500 m, gemessen von der äußeren Umzäunung des bezeichneten Grundstückes.


g) Soweit sich die unter a) bis f) bezeichneten Flächen überschneiden, gelten die jeweiligen 500 m-Zonen vorrangig.


3. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.


4. Diese Verfügung gilt an dem der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.


 

Begründung:

Die Deutsche Bahn - Deutsche Bahn AG -, Geschäftsbereich Ladungsverkehr Nukleartransporte LW 13 in Mainz ist aufgrund einer Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz in Braunschweig gem. § 4 des Atomgesetzes berechtigt, radioaktive Abfälle nach Gorleben zu transportieren. Jede nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erteilte Genehmigung ist verfassungsrechtlich aus den Art. 19,20 GG geschützt. Das Land Niedersachsen ist aufgrund des Nieders. Gefahrenabwehrgesetzes verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Maßnahmen durch die zuständige Behörde zu ergreifen, damit es nicht zu unrechtmäßigen Eingriffen in bestehende Rechte kommt.

Aufgrund der Ausschreitungen - nicht jedoch wegen des friedlichen Protestes - bei den vergangenen zwei Castor-Transporten 1995 und 1996 und der sich abzeichnenden Blockadeversuche gegen den jetzt beabsichtigten Transport ist es erforderlich, zur Sicherung der aus den Transportgenehmigungen folgenden Rechten einerseits und zum Schutz des Demonstrationsrechtes andererseits die Demonstrationsbereiche und den Transportweg während der Verbringungsphase räumlich voneinander zu trennen.

Mit dem obigen räumlich und zeitlich eng begrenzten Versammlungsverbot der Bezirksregierung Lüneburg wird dem Inhaber der Transportgenehmigung ein schmaler Transportkorridor gelassen. Gleichzeitig sollen die zahlreichen Bürgerinitiativen und die Bevölkerung die Möglichkeit erhalten, sich darauf einzurichten, in welchen Räumen der beabsichtigte friedliche Protest ohne notwendige Räumungen durch die Polizei durchgeführt werden kann.

Die Verbotsverfügung beruht auf § 15 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (VersG) i.d.F. der Bekanntmachung vom

15.11.1978 (BGBl. I S. 1790) i.d.F. vom 18.07.1985 (BGBl. I S. 1511) i.V.m. den §§ 35 und 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1253) und § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen (VwVfG) in den z.Z. geltenden Fassungen.

Gemäß § 15 des Versammlungsgesetzes kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten, wenn nach den z.Z. des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Bezirksregierung hat sich gem. § 102 NGefAG zur zuständigen Versammlungsbehörde erklärt.

§ 15 VersG umfaßt auch die Möglichkeit, Demonstrationen nur innerhalb räumlich beschränkter Bereiche zu verbieten (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 14.05.1985; BVerfGE 69, S. 315 ff, S. 362).

§ 15 Abs. 1 VersG ist eine gesetzlich vorgesehene Einschränkung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit gem. Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes. Bei Einschränkungen der Versammlungsfreiheit ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die grundlegende Bedeutung der Grundrechte im demokratischen Gemeinwesen zu berücksichtigen. Dabei hat die Versammlungsfreiheit nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung ergibt, daß dies zum Schutze gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfGE, 69, S. 315 ff, 349 f).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sind Auflösungen bzw. Verbote ganzer Versammlungen rechtmäßig


a) zum Schutze gleichwertiger Rechtsgüter bei einer unmittelbar aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter,


b) wenn zu befürchten steht, daß die Versammlung oder der Aufzug im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder daß der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstrebt


oder zumindest billigt (kollektive Unfriedlichkeit der gesamten Versammlung) und


c) unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Dies gilt erst recht, wenn die zuständige Behörde - wie hier - von dem letzten Mittel eines flächendeckenden Versammlungsverbotes absieht und sich auf das deutlich mildere Mittel eines räumlich und zeitlich begrenzten Versammlungsverbotes beschränkt.

Zu a):

Es besteht gegenwärtig eine auf Tatsachen und Einzelheiten gestützte Gefahrenprognose, daß hochwertige Rechtsgüter bei, während und im Umfeld der beabsichtigten Demonstrationen gefährdet werden sollen.

Die Gefahrenprognose begründet sich zunächst auf den Erfahrungen der letzten beiden Transporte und darüber hinaus aus den geplanten Aktionen anläßlich des bevorstehenden Transportes.

Bereits vor dem Castor-Transport vom 8. Mai 1996 kam es gelegentlich der geplanten Aktionen "Frühjahrsputz" vom 06.04.1996 zu 21 Straftaten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Ereignis standen, u.a. wiederholt zu gefährlichen Eingriffen in den Bahnverkehr, wiederholten Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie Eingriffen in den Straßenverkehr.

Gelegentlich der Aktion "Ausrangiert" vom 14.04.1996 kam es zu weiteren 45 Straftaten, u.a. etlichen Verstößen gegen das Versammlungs- und Waffengesetz, Landfriedensbrüchen, Gefangenenbefreiungen, Eingriffen in den Bahnverkehr, Diebstahl und Körperverletzungen.

Am 05.05.96 besetzten rund 300 Personen im Bereich Neetzendorf die Bahnstrecke LG-DAN. Die eingesetzten Polizeikräfte wurden mit Leuchtkugeln beschossen und mit Steinen beworfen. Die Einsatzfahrzeuge wurden von einer großen Anzahl vermummter Personen stark beschädigt.

Am 07.05. gegen 12.00 Uhr fand in Jameln eine Sitzblockade statt, an der schließlich 200 Personen teilnahmen. Die Blockade richtete sich gegen die Zuführung einer Zugmaschine mit Tieflader nach Dannenberg. Es handelte sich um eine spontane Versammlung. Die dreimalige Aufforderung, bis 12.05 Uhr die Straße zu räumen, wurde nicht befolgt. Die Androhung des unmittelbaren Zwanges wurde nicht beachtet. Statt dessen fuhr Herr Adi Lambke mit seinem Traktor vor die Demonstranten, um gleichfalls die Straße zu blockieren. Herr Lambke wurde aufgefordert, die Straße freizumachen. Dies befolgte er nicht. Statt dessen verriegelte er die Tür zu seiner Fahrerkabine und versuchte, sie mit einer Eisenstange zu blockieren. Die Polizeibeamten waren gezwungen, sich mit zunehmend nachhaltigerer Gewalt Zugang zum Fahrergehäuse des Traktors zu verschaffen. Herr Lambke stieß mit seiner Eisenstange nach den Polizeibeamten. Schließlich konnte Herr Lambke vom Traktor getrennt werden, so daß dieser beseitigt werden konnte. Herr Lambke wußte bei seinem Handeln, daß die Demonstration aufgelöst worden war und handelte, um die aufgelöste Demonstration weiter aufrechtzuerhalten.

Mit der zeitlichen Nähe zum Transport steigerten sich Intensität und Häufigkeit der Straftaten und insbesondere nahmen am 08.05.96 Körperverletzungen, Eingriffe in den Bahnverkehr, Sachbeschädigungen, Störung öffentlicher Betriebe neben der großen Anzahl der Landfriedensbrüche zu.

Am 5. Mai 1996 wurde auf der Transportstrecke 500 m vor Splietau eine Barrikade errichtet. An der Barrikade befanden sich ca. 100 vermummte Personen.

Gegen 14.12 Uhr versammelten sich weitere 250 Personen am Verladebahnhof.

Gegen 14.49 Uhr blockierten 600 Personen die B 191 an der Verladestation.

Vorkommnisse am 8. Mai 1996:

In der Nacht zum 08.05.1996 stellten Polizeikräfte entlang der

L 256 von Dannenberg bis Gorleben und auf den Zufahrtsstraßen bzw. -wegen der L 256 eine Vielzahl landwirtschaftlicher Fahrzeuge fest, die einzeln oder in Gruppen unterwegs waren. Das Ziel dieser Fahrzeuge war es offensichtlich, auf die L 256 zu gelangen, um diese für den bei Tageslicht erwarteten Glaskokillentransport in das Zwischenlager zu blockieren.

Gegen 3.05 Uhr wurde festgestellt, daß ein Traktor auf der L 256 in Richtung Klein Grippel unterwegs war. Der Traktor flüchtete über Feldwege und Felder, durchbrach mehrere Polizeisperren. Schließlich wurde das Fahrzeug verlassen aufgefunden.

Gegen 6.15 Uhr versuchten mehrere Traktoren auf dem Streckenabschnitt Splietau/Klein Gusborn, auf die Transportstrecke zu fahren. Die Traktoren konnten rechtzeitig gestoppt werden.

Gegen 06.45 Uhr wurde ein Demonstrant durch einen Steinwurf einer Person, die aus der Demonstration heraus handelte, so schwer am Kopf verletzt, daß dieser schwer verletzt in die MH Hannover verlegt werden mußte.

Weitere 20 landwirtschaftliche Zugmaschinen näherten sich aus Süden kommend der L 256. Gegen 7.25 Uhr griffen die Traktorfahrer zwei Polizeibeamte mit ihrem Dienstfahrzeug an. Das Polizeifahrzeug wurde gerammt.

Die Traktoren konnten von einer Polizeieinheit daran gehindert werden, die Transportstrecke zu blockieren.

Gegen 7.15 Uhr bedrängten Störer die Einsatzkräfte massiv durch Schläge, Tritte, Steinwürfe und den Beschuß mit Signalmunition und Zwillen.

Gegen 7.33 Uhr wurde die Verbindungsstraße B 191/L 256 z.T. massiv untergraben. Die anrückenden Polizeikräfte wurden heftig angegriffen und mit Steinen und Glasflaschen beworfen.

Gegen 8.02 Uhr versuchten Demonstranten auf der L 256 ein leeres Fahrzeug der Berliner Polizei sowie einen Mannschaftswagen umzukippen.

Gegen 8.15 Uhr griffen Störer das Ende des Transportes an.

Gegen 8.17 Uhr wurde die Transportstrecke in Groß Gusborn blokiert. Gegen 8.26 Uhr wurde die L 256 in Klein Gusborn von 100 Personen blockiert.

Gegen 8.32 Uhr blockierten wiederum 50 Personen die Transportstrecke in Klein Gusborn.

Gegen 8.40 Uhr blockierten weitere 200 Personen in Groß Gusborn die Transportstrecke.

Gegen 8.42 Uhr blockierten 400 Personen die Transportstrecke und warfen dabei Krähenfüße auf die Fahrbahn.

Gegen 8.50 Uhr wurde eine brennende Barrikade auf die Transportstrecke in Klein Gusborn gestellt. Hinter der Barrikade fesselte sich eine Person an ein Faß.

Gegen 8.51 Uhr wurde in Klein Gusborn eine Flüssigkeit - vermutlich Schmierseife - auf die Fahrstrecke gegossen.

Gegen 8.58 brannte eine weitere Barrikade in Klein Gusborn/L 256. Die Barrikade dauerte bis etwa 10.30 Uhr. Dabei wurden auch Polizeibeamte mit Stahlkugeln beschossen. Gegen 10.51 Uhr wurde eine weitere Barrikade auf der Transportstrecke zwischen Groß Gusborn und Grippel gebaut.

Gegen 11.08 Uhr wurde die K 2 in Richtung Gorleben blockiert.

Gegen 11.17 Uhr blockierten 200 weitere Personen, davon 100 militante, die K 2 in Richtung Gorleben.

Die obige Aufzählung ist ein Auszug aus der gesamten Liste der Straftaten während und anläßlich der Demonstrationen.

Durch diese Straftaten wurden Leben und Gesundheit von Demonstranten und Polizeibeamten, die Rechtsordnung, das Eigentum der DB AG und das Recht des Transporteurs, den genehmigten Schwerlasttransport nach Gorleben zu transportieren, beeinträchtigt.

Aufgrund der öffentlichen Aufrufe ist damit zu rechnen, daß Straftaten gleichen - wenn nicht schwereren - Umfanges bereits im unmittelbaren Vorfeld, verstärkt jedoch während des Transportes, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit und organisatorisch angebunden an Versammlungen und Aufzüge zu erwarten sind.

Die Strecke soll auf Dauer blockiert werden.

Im Rahmen der Aktion "Xtausendmal quer" sind in der Elbe-Jeetzel-Zeitung u.a. am 13.01.1997 zahlreiche Unterschriften veröffentlicht worden, in der sich die unterzeichnenden Personen verpflichten, am Tag des nächsten Castor-Transportes die Straße zwischen der Umladestation in Dannenberg und dem Zwischenlager in Gorleben durch eine Sitzblockade zu versperren. Die unterzeichnete Übereinkunft enthält die Ankündigung, daß die Straße nicht

freiwillig verlassen werden soll, also eine dauerhafte Blockade unbegrenzten zeitlichen Ausmaßes gewollt ist.

In einem Flugblatt "Xtausendmal quer" wird dazu aufgerufen, diese Aktion vorzubereiten, "damit beim nächsten Transport kein Durchkommen mehr ist". Ziel der Aktion soll sein, daß die Polizei den

Transport abbrechen solle, wenn sich entsprechend viele Personen querstellen. Im Flugblatt wird darauf hingewiesen, daß das

Blokieren der Castor-Strecke bei einem Versammlungsverbot nicht legal sei. Die Übertretung des Verbotes sei jedoch legitim und notwendig.

In einem Aufruf vom 14. Oktober 1996 "Mit Stunkwagen gegen den Castor" wird dazu aufgerufen, die Fahrzeuge der Stunkparade so einzusetzen, daß die Polizei gezwungen ist, sie zu beseitigen.

In der Elbe-Jeetzel-Zeitung vom 8. Januar 1997 hat der auch bereits im Jahre 1996 durch eine Treckerblockade in Erscheinung getretene Adi Lambke ausgeführt, bei Castor X3 müßten die Atomkraftgegner vor allem dafür sorgen, daß die Trecker auch auf die Straße kämen. Bei 200 und mehr im zivilen Ungehorsam blockierenden Treckern und mit tausenden an den Treckern hängenden Demonstranten würden die nächsten Castoren nur mit massiver staatlicher Gewalt oder gar nicht durchzubringen sein.

Die Strecke soll zerstört werden.

Die u.a. auch am 08.05.1996 gegen 7.33 Uhr durchgeführte Unterhöhlung des Transportweges soll von verschiedenen anderen Gruppierungen auch beim kommenden Transport fortgesetzt werden.

In der Erwartung, daß der Transport auf der stillgelegten Bahnlinie Uelzen/Dannenberg durchgeführt werde, hat eine "Republik Freies Wendland" am 14.11.1996 ein Flugblatt verteilt, welches angeblich an sämtliche Naturschutzgruppen gerichtet ist, an der stillgelegten Bahnlinie sog. Renaturierungsmaßnahmen durchzuführen. Dies stellt eine Aufforderung zur Sachbeschädigung und zum Eingriff in den Bahnverkehr zum Zweck der endgültigen Verhinderung des Transportes dar.

In der Elbe-Jeetzel-Zeitung vom 23.01. und vom 24.01.1997 hat ein Bremer Anti-Atom-Forum einen sog. Aufruf zum Bremer Schienenspaziergang veröffentlicht.

In dem Aufruf sind Aussagen enthalten, daß kein Castor im März ins Zwischenlager kommen solle. Unter der Überschrift: Der Castor kommt? Wir sind schon da! wird für den 26.01. zu einem sog. Schienenspaziergang eingeladen. Die Einladung enthält den Satz, "wir kommen mit Baum und Schaufel". Dank massiver Präsenz der polizeilichen Einsatzkräfte und des Bundesgrenzschutzes kam es dabei nur zu einer einzelnen versuchten Demontage der Schienen.

Im Flugblatt der sog. Republik Freies Wendland wird gleichfalls zu einem Schienenaktionstag am 15.02.1997 aufgerufen. Unter der Überschrift "Entwidmung - jetzt, verhindert die Castor-Transporte" wird dazu aufgerufen, auf der Bahnstrecke Uelzen/Dannenberg zwischen Stoetze, Zernien und Pudripp Bäume und Sträucher zu pflanzen. Feuchtbiotope sollen angelegt und aus Schottersteinen und Trockenmauern errichtet werden. "Hütten und Widerstandsnester sollen aufgebaut werden. Daneben

fehlt immer wieder ein Stück Gleis, ist der Bahndamm abgetragen und die Gleise unterhöhlt".

Parallel meldete die Bürgerinitiative Umweltschutz eine Demonstration in Zernien an. Herr Ehmke wurde als Leiter der Veranstaltung genannt. Insgesamt wurde eine einheitliche Veranstaltung durchgeführt. Ein Sprecher forderte zur Schienenbegehung auf, die von der Anmeldung nicht erfaßt war. Es fanden erhebliche Sachbeschädigungen statt.

In einem Flugblatt Castor-Alarm, welches als Verantwortliche u.a. ausweist die Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg und die bäuerliche Notgemeinschaft, zu der auch Herr Adi Lambke gehört, wird darauf hingewiesen, daß die Demonstranten die Chance hätten, die Transporte endgültig zu kippen. Eine Aufspaltung der Demonstranten in militante und gewaltfreie Lager solle vermieden werden.

Am 02.02.1997 kam es gegen 11.00 Uhr am Bahnhof Dannenberg zu der seit November 1996 immer wieder durchgeführten Versammlung Straßenchor - 300 Stimmen und mehr -. Gegen 11.40 Uhr traten im gleichen räumlichen Bereich 40 Personen auf die Schienen und räumten Schotter beiseite. 3 Personen aus dieser Menge sägten die Schienen an.

In der Göttinger Drucksache vom 05.12.1996 wurde neben dem Aufruf zur Sachbeschädigung an Fahrzeugen der Polizei auch dazu aufgerufen, die Strecke zwischen Dannenberg und dem Zwischenlager zu unterhöhlen. Ferner wurde auch zur kollektiven Schienendemontage aufgerufen. Materialblockaden auf Schienen in verschiedenen Varianten wurden dargestellt.

Zu b):

Dies alles sowie die weiteren Erfahrungen aus den vorangegangenen Castor-Transporten belegen, daß einerseits aus friedlichen Versammlungen heraus (wie z.B. im Fall Straßenchor) immer wieder Straftaten gegen Gleisanlagen der DB AG verübt werden und daß auch friedliche Demonstrationen nicht ausschließlich zum Ziel haben, Meinungen kundzutun, sondern den Transport letztendlich zu verhindern.

Eine symbolische und daher zulässige Blockade unterscheidet sich von einer widerrechtlichen und damit strafbaren Blockade dadurch, daß die symbolische Sitzblockade auf einen vergleichsweise geringen Zeitraum reduziert ist (OLG Stuttgart, NJW 1992, S. 2713; BayObLG NJW 1992, S. 522; BverfGE 73, S. 206).

Die auf eine endgültige Verhinderung des Transportes gerichteten Demonstrationsaufrufe gehen daher über das aus Artikel 8 des Grundgesetzes geschützte Recht zur Meinungsfreiheit und zur Demonstrationsfreiheit hinaus. Diese Aktionen sind daher nicht mehr vom Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit geschützt.

Aus der Zielrichtung der Demonstrationen, den Castor-Transport letztendlich ganz zu verhindern, folgt auch die billigende Inkaufnahme strafbarer Handlungen, insbesondere der Unterhöhlung des Schienenweges und der Straßen.

Zu c):

Das zeitlich und räumlich eng beschränkte Versammlungsverbot ist das erforderliche Mittel, um Störungen der Rechtssicherheit abzuwenden, und um zu verhindern, daß wegen strafbarer Handlungen der Transport abgebrochen werden muß.

Der räumliche Geltungsbereich ist in der Länge durch den eigentlichen Transportweg bestimmt. In der Breite ergibt sich der notwendige Bereich des Versammlungsverbotes aus der Reichweite der zu erwartenden Wurfgeschosse einerseits und der Notwendigkeit, mit Polizeikräften räumlich um die Castor-Behälter herum ohne zeitraubende Auflösung der anderen Demonstrationen schnell auf gewalttätige Störer zugehen zu können.

Die Bereiche der Umladestation in Dannenberg (Ziffer 2 d) und das Gelände der Brennelementlager Gorleben GmbH (2. f) müssen wegen der örtlichen Besonderheiten mit einem breiteren Sicherheitsbereich versehen werden. Bei diesen symbolträchtigen Anlagen ist im übrigen aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre und der erheblichen gewalttätigen Ausschreitungen bei vergleichbaren Symbolen wie z.B. Brokdorf und Wackersdorf in erhöhtem Maße damit zu rechnen, daß diese Anlagen zum Ziel rechtswidriger Aktionen werden können. Bei engeren Eingrenzungen wäre für den notwendigen polizeilichen Schutz des Transportes kein ausreichender Platz.

Das Versammlungsverbot ist auch in zeitlicher Hinsicht erforderlich. Es beschränkt sich auf die Woche des vorgesehenen Transportes. Eine engere Eingrenzung ist wegen der Unwägbarkeiten während des Transportes nicht möglich. Aufgrund der oben dargestellten Aufrufe und der Erfahrungen der letzten Jahre ist damit zu rechnen, daß im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang des Transportes mit Demonstrationen und teils symbolischen, teils auf Dauer vorgesehenen Blockaden versucht werden wird, den Transportweg zu beschädigen bzw. unbefahrbar zu machen. Eine Trennung zwischen friedlichen und unfriedlichen Handlungen hat sich in der Vergangenheit aufgrund der Vielzahl der in Erscheinung tretenden Gruppen und Handlungen als nicht möglich erwiesen.

Das räumlich und zeitlich beschränkte Versammlungsverbot ist auch verhältnismäßig. Es handelt sich zunächst nicht um ein Versammlungsverbot, wie es das Bundesverfassungsgericht im sog. Brokdorf-Urteil (BverfGE 69, S. 315 ff.) zu beurteilen hatte. Während damals eine Fläche von ca. 210 km² mit einem Versammlungsverbot belegt wurde, die darüber hinaus den polizeilichen Kontrollstellen weit vorverlagert war, handelt es sich hier lediglich um einen schmalen Transportkorridor für den Castor-Transport. Eine solche schon räumlich außergewöhnlich enge Einschränkung des Demonstrationsrechtes, dünn wie ein Bleistiftstrich auf der Land-

karte, hat das Bundesverfassungsgericht in der obigen Entscheidung, S. 362, nicht als generelles Demonstrationsverbot, sondern als einen der auszuschöpfenden milderen Eingriffe dargestellt.

Es bleibt allen Demonstranten unbenommen, außerhalb dieses Transportkorridors ihr Recht auf Versammlungsfreiheit, freie Meinungsäußerung und ihren friedlichen Protest gegen den Castor-Transport zu äußern. Damit ist den Demonstranten die Möglichkeit eröffnet, i.d.R. in Sichtweite des von ihnen kritisierten Vorhabens ihren Protest friedlich zum Ausdruck zu bringen.

Eine Kooperation mit den Veranstaltern etwaiger Demonstrationen ist nicht möglich, da es einen einheitlichen Veranstalter nicht gibt. Vielmehr wird der Widerstand gegen die Castor-Transporte von einer Vielzahl verschiedenster Gruppierungen getragen, denen die Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg (BIU) ihre Hilfe in vielfältigster Form andient.

Auch die Zielrichtung dieser verschiedenen Gruppierungen unterscheidet sich erheblich voneinander. Das Spektrum reicht von den zur Gewalt entschlossenen autonomen Zellen bis hin zu bürgerlich/konservativen Widerstandsgruppen. Allen bekannten Gruppierungen gemeinsam ist jedoch das Ziel, nicht nur die Ablehnung der geplanten Transporte zum Ausdruck zu bringen, sondern darüber hinaus den Transport zu verhindern.

Da ein potentieller Veranstalter in Form einer Liga X oder eines Forums X in nicht rechtsfähiger Form jederzeit neu auftreten kann, das Mobilisierungspotential dieser Veranstalter aber jedesmal auf den obigen Personenkreis beschränkt ist, der die Strecke auch besetzen möchte, um den Transport zu verhindern, ist es erforderlich, alle Versammlungen und Aufzüge auf der Transportstrecke ohne Unterscheidung in angemeldete oder unangemeldete Versammlungen zu untersagen.

Entscheidend für den Verlauf der Versammlungen ist nicht der Name oder die Person des Veranstalters, sondern die Zusammensetzung der mobilisierbaren Zielgruppe. Diese hat sich aber in der Vergangenheit immer wieder aus einer gewaltbereiten Minderheit und einer diese duldenden Mehrheit zusammengesetzt.

Dennoch sind seit Mai 1996 kontinuierlich immer wieder in regelmäßigen Abständen Gespräche zur Deeskalation mit vielfältigen

Personengruppen geführt worden. Diese Gespräche dienten dem Ziel, den Protest einerseits zu ermöglichen, andererseits aber den Transport gem. der geltenden Rechtslage abwickeln zu können.

Es ist nicht möglich, auf ein vorbeugendes Versammlungsverbot zu verzichten und sich darauf zu beschränken, in allen Einzelfällen gewalttätige Demonstrationen aufzulösen.

Eine etwaige Verbotsverfügung oder beschränkende Verfügung muß mehrfach ausgesprochen werden, damit hinreichend sichergestellt ist, daß alle Teilnehmer sie zur Kenntnis nehmen. Den Teilnehmern ist ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu entfernen.

Die mögliche Anzahl der Versammlungen ist nicht begrenzbar, zählt man die Spontanversammlungen hinzu.

Durch derartige Maßnahmen kann der Transport so sehr verzögert werden, daß er ggf. für die Strecke von der Umladestation bis zum Zwischenlager jeweils mehrere Tage benötigen würde. Er müßte mit den entsprechenden Schutzmaßnahmen mehrfach auf freier Strecke über Nacht bei kaum abschätzbaren Risiken für Leib und Leben der Polizeibeamten und auch des Eigentums der Bahn AG abgestellt werden.

Die Verfügung kann gem. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) als Allgemeinverfügung ergehen.

Da es trotz der seit längerer Zeit bekanntgemachten bundesweiten Aufrufe für die Großdemonstrationen gegen den Castor-Transport aus Sicht der Bezirksregierung Lüneburg niemanden gibt, an den sie als generell Verantwortlichen eine Einzelverfügung richten kann, bleibt nur die gewählte Form der Allgemeinverfügung, eines Verwaltungsaktes also, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Dabei sind der bestimmte oder bestimmbare Personenkreis in diesem Fall alle die Personen, die zu dem unter 1. genannten Zeitraum in dem unter 2. genannten Bereich Demonstrationen anmelden, oder an solchen Demonstrationen teilnehmen wollen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse.

Die Ordnungsbehörde hat einen geordneten Versammlungsverlauf sicherzustellen, damit alle friedlichen Teilnehmer ihr Recht auf Versammlungsfreiheit ungehindert wahrnehmen können. Sie ist verpflichtet, die Begehung etwaiger Straftaten zu verhindern, wenn sie sich - wie hier - im Vorfeld deutlich abzeichnen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt auch im überwiegenden Interesse eines Beteiligten, nämlich der Deutschen Bahn AG. Das Interesse an der Unversehrtheit ihrer Gleise, Züge und Straßenfahrzeuge sowie ihr Anspruch aus § 4 AtomG, den Transport gem. den vorliegenden Genehmigungen abwickeln zu können, überwiegt gegenüber dem Interesse der Demonstranten an einer Kundgebung auf den Gleisen und/oder auf den Straßen, zumal neben dem durch das Versammlungsverbot vorgesehenen Transportkorridor demonstriert werden darf.

Die Überprüfung dieser Verfügung durch einen auszuschöpfenden Rechtsweg kann nicht abgewartet werden, da das Versammlungsverbot anderenfalls - mangels Vollziehbarkeit - unwirksam und damit letztendlich überflüssig wäre (vgl. OVG Lüneburg, Az.: 12 OVG B 49/84, Beschluß vom 27.04.1984).

Gem. § 4 Abs. 4 VwVfG kann die Bekanntgabe auf den der Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Bezirksregierung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Bei schriftlicher Erhebung muß der Widerspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bei der Bezirksregierung Lüneburg eingegangen sein.

Hinweise:


1. Ein etwaiger Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der VwGO keine aufschiebende Wirkung.

 

2. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gem. § 80 Abs. 4 bzw. Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entweder bei der Bezirksregierung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, oder bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg, Fuchsweg 9, 21337 Lüneburg, beantragt werden.

 


Nach § 26 des Versammlungsgesetzes würde mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Veranstalter oder Leiter


a) eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbotes durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder


b) eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt.



Nach §29 des Versammlungsgesetzes handelt u.a. ordnungswidrig, wer


a) an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, dessen Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist


b) sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt.


Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000,-- DM geahndet werden.


4. Auf Hauptverkehrswegen wie Autobahnen, jedoch auch Hauptverkehrsstrecken der Deutschen Bahn AG, gibt es kein Demonstrationsrecht, da dort kein öffentlicher Verkehr im Sinne einer Begegnung zwischen Menschen stattfindet. Dies gilt hier insbesondere für die Hauptstrecken der DB AG Hamburg/Hannover und Lüneburg/Lübeck. Jede Demonstration auf diesen Schienenwegen ist, ohne daß es eines Versammlungsverbotes bedarf, ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr gem. § 315 StGB. Jeder Eingriff wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.


Im Auftrage


Gaus