Gorleben Rundschau


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AUSGABE

2003

4   und    5

  Inhalt:

Berufungs-Prozess um die Betonblock-Aktion der "Fünf von Süschendorf"


Ein durchaus subjektiver Bericht von Jochen Stay (und Janna Raykowski und
Alex Gerschner, 6. Verhandlungstag)

"Die Politik handelt verantwortungslos und verändert nur etwas, wenn Druck aus der Gesellschaft da ist."

Die Elbe-Jeetzel-Zeitung schreibt: "Den Castor-Zug hielten sie 16 Stunden
auf, die Justiz beschäftigen sie schon Jahre." Wer da eigentlich wen
beschäftigt, ist die Frage. Aber wie auch immer: Der Berufungsprozess gegen
die vier Männer aus dem Süschendorfer Betonblock vom März 2001 hat vor dem
Landgericht Lüneburg begonnen.

In erster Instanz waren die vier - Aktivisten von Robin Wood und aus dem
wendländischen Widerstand - wegen "Störung öffentlicher Betriebe" (§ 316 b
Strafgesetzbuch) zu Geldstrafen von 35 Tagessätzen a 15 Euro verurteilt
worden. Der Vorwurf der Nötigung wurde damals fallengelassen, sehr zum
Missfallen der Staatsanwaltschaft, die Freiheitsstrafen gefordert hatte.
Beide Seiten gingen in Berufung und so wird der Fall vor dem Landgericht
Lüneburg erneut aufgerollt.

Neu dabei sind eigentlich nur Richter Mumm und zwei Schöffen, der Rest der
Prozessbeteiligten kennt sich schon vom Amtsgericht: Mihai, Sascha, Alex und
Arno mit ihren Anwälten, Staatsanwalt Vogel und die Zeugen von BGS und Bahn
AG. Auch die Themen sind ähnlich. Es geht um die Gefahren der Atomkraft und
die Motivation der Angeklagten, es geht um den Vorwurf der Nötigung und
Störung öffentlicher Betriebe, es geht um die Rolle des Bundesgrenzschutzes
und der Bahn AG, es geht um Demonstrationsfreiheit versus Ausnahmezustand.
Und ganz am Ende geht es um ein Urteil. Die Verteidigung möchte einen
Freispruch und die Staatsanwaltschaft eine schärfere Verurteilung als in der
1. Instanz. Soweit die Ausgangslage.

1. Verhandlungstag 22.1.03

"Gegen Beton-Köpfe helfen nur Beton-Klötze"

Am ersten Verhandlungstag wurde vor dem Gerichtsgebäude in einer kleinen
Aktion gleich noch einmal daran erinnert, warum die Angeklagten zu so
drastischen Mitteln gegriffen haben: "Gegen Beton-Köpfe helfen nur
Beton-Klötze" stand auf grauen Kartons, die sich einige AktivistInnen
übergezogen hatten - ihre Arme waren in Rohren verbunden. Unter den acht
Kronleuchtern im großen Sitzungssaal 21 sind die Prozessbeteiligten weit von
den ZuschauerInnen weggerückt. Die Akustik ist miserabel. Trotzdem sind über
30 Leute gekommen und stellen die notwendige Öffentlichkeit her -
solidarisch mit den Angeklagten.

Politische Hintergründe

Die Frage des "Warum?" stand im Mittelpunkt des ersten Verhandlungstages.
Mihai und Alex gaben längere Erklärungen ab, die beiden anderen Angeklagten
schlossen sich den Ausführungen an. "Die Nutzung der Atomenergie ist in
jedem Abschnitt mit Unrecht und Leid verbunden". Mit dieser Feststellung
begann Mihai seine Erklärung. Er illustrierte dies am Beispiel Uranabbau und
an den Folgen der Kernschmelzkatastrophe von Tschernobyl, die mit noch
weitaus schlimmerer Wirkung auch hierzulande passieren kann.

Immer wieder bezog er sich auch auf eigene Erfahrungen: Bei einer Begegnung
mit Lakota-Indianern erfuhr er von deren Leid, weil ihr Land inzwischen
Uranabbaugebiet ist: "Für mich ist es unfassbar, dass dieses Unrecht
ignoriert wird". In Belarus beteiligte sich Mihai am Bau von Häusern für
UmsiedlerInnen aus verstrahlten Gebieten: "Die Leute krepieren wie die
Fliegen".

Er erzählte auch von seiner Wut, dass eine solche Katastrophe wie in
Tschernobyl nicht dazu führt, alles zu tun, damit so etwas nie wieder
passiert. Seine Erfahrung: "Die Politik handelt verantwortungslos und
verändert nur etwas, wenn Druck aus der Gesellschaft da ist." Diesen Druck
mit aufzubauen, dazu diente die Aktion in Süschendorf. Mihai erläuterte
schlüssig, warum gerade diese Form gewählt wurde, es ging um Wahrnehmbarkeit
in der Mediengesellschaft durch Effizienz und Dauer der Aktion, um
Gewaltfreiheit, um die Hoffnung, auf friedlichem Wege Einfluss zu nehmen, um
Verantwortung für sich selbst und andere. Er wies auch noch einmal darauf
hin, dass keine/r der Beteiligten körperliche Schäden davongetragen hat.
Anderslautende Berichte waren Propaganda der Polizei.

Am Ende erklärte Mihai: "Angesichts dessen, was ich erlebt habe, fühle ich
mich genötigt, alles in meiner Macht stehende zu tun, damit es zu einer
menschenwürdigen Energiepolitik kommt. Ich will nicht schweigend zusehen und
mir von meinen Kindern vorwerfen lassen: warum hast Du damals nichts getan?"

Alex ging vor allem auf den Vorwurf "Störung öffentlicher Betriebe" und auf
die Frage ein, was in Zusammenhang mit Atomkraftnutzung und dem Protest
dagegen eigentlich als Gewalt zu bezeichnen ist. Seine Erklärung gibt es
hier im Wortlaut zu lesen.

Juristische Hintergründe

Richter Mumm wollte danach vor allem wissen, weshalb die Angeklagten und
ihre Anwälte Berufung eingelegt haben. Schließlich, so der Richter, bestehe
ja theoretisch durchaus die Gefahr, dass in der 2. Instanz das Urteil härter
ausfalle. Denn auch der Straftatbestand der Nötigung wird ja nun erneut
betrachtet. Immerhin erkannte Mumm nach einer längeren Erörterung, dass der
Tatbestand der "Nötigung von Verfassungsorganen" (§ 105 Strafgesetzbuch)
nicht gegeben ist, obwohl die Angeklagten mit ihrer Aktion ja durchaus
Einfluss auf die Politik nehmen wollten.

Die Anwälte fassten noch einmal die Gründe für die Berufung zusammen:

1. Es handelt sich nicht, wie der Richter spekuliert hatte, um ein
Showverfahren, sondern es geht um eine ganze Reihe wesentlicher juristischer
Fragen.

2. Der § 316 b - Störung öffentlicher Betriebe - trifft auf die Aktion von
Süschendorf nicht zu. Rechtsanwalt Magsam: "Die Schienen als Protestort sind
nicht erfasst vom 316 b."

3. Nach diversen Lüneburger Amtsgerichts-Urteilen, die Demonstrationen auf
Schienen nach 316 b verurteilt haben, ist es Zeit, dass sich das Landgericht
gründlich mit der Frage beschäftigt.

4. Der Amtsrichter hat in seinem Urteil so getan, als ginge es um ein
Verkehrsdelikt, gleichzeitig sitzt im Prozess aber der Vertreter der
politischen Abteilung der Staatsanwaltschaft. Es ist eine politische
Entscheidung gewesen, von der bisherigen Praxis der Verfahrenseinstellungen
bei solchen Protestaktionen abzuweichen. Es gibt eine konzertierte
politische Linie von Polizei, Bezirksregierung und Staatsanwaltschaft gegen
den Castor-Widerstand. Der sollen sich jetzt auch die Gerichte anschließen.

5. Die neue Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Lüneburg zum 316 b ist
in der Bundesrepublik einmalig. Zitat Rechtsanwalt Lemke: "Das haben vorher
Generationen von Juristen nicht bemerkt, dass bei solchen Aktionen der 316 b
in Frage kommt." Auch andere Staatsanwaltschaften, die aktuell mit ähnlichen
Fällen beschäftigt sind, beispielsweise im schleswig-holsteinischen Itzehoe
(Blockade eines Transportes aus Brokdorf) haben eine andere Sicht der Dinge
als die Lüneburger. Rechtsanwalt Kaleck: "Richter Kompisch am Amtsgericht
hat Rechtsgeschichte geschrieben - wir wollen sie davor bewahren, ähnliches
zu tun."

6. Der § 316 b gehört zu den Katalogstraftaten des § 129 a (terroristische
Vereinigung). Und dass dies nicht nur ein Zusammenhang ist, den die
Verteidigung herstellt, zeigt die Tatsache, dass zumindest über einen der
Angeklagten beim Bundeskriminalamt Akten geführt werden und sich die Behörde
weigert, dem Anwalt des Betreffenden Auskunft über den Inhalt dieser Akten
zu gewähren. Auch gibt es ein Papier mit einer politischen Einschätzung des
BGS zur Süschendorf-Aktion (Seit wann gibt der BGS politische Einschätzungen
ab?). Darin heißt es, die Aktion sei aus polizeilicher Sicht gefährlicher
als ein Brandanschlag oder ein Hakenkrallenanschlag.

7. Letztendlich geht der Streit um die BürgerInnenrechte. Rechtsanwalt
Plener: "Wenn ein Staat in einem Konflikt 15.000 oder mehr Polizeibeamte
aufbieten muss, dann stimmt etwas nicht."

Rechtsanwalt Magsam brachte Informationen über die Geschichte des 316 b in
den Prozess ein: Das Vorläufergesetz stammt aus dem Jahr 1939 und war zum
Schutz der Wehrmacht bestimmt. Bei Gründung der Bundesrepublik musste dieser
Paragraph auf Druck der Alliierten abgeschafft werden. Erst mit dem
Korea-Krieg und dem Beginn des Kalten Krieges in Europa wurde er wieder ins
Strafgesetzbuch aufgenommen.

Die Anwälte belegten schlüssig, warum der 316 b auf die Aktion in
Süschendorf nicht zutrifft: In der Kommentierung des § 88 Strafgesetzbuch
(verfassungsfeindliche Sabotage) wird extra erwähnt, dass bei der Sabotage
nicht nur die im 316 b genannten Tatmerkmale gelten, sondern zusätzlich auch
Menschenansammlungen auf Schienen. Also gilt im Umkehrschluss der 316 b
nicht für Menschenansammlungen. Und in einer Bundestagsdebatte 1967 in der
es um die Verschärfung des 316 b ging, plädierte der spätere Innenminister
Werner Maihofer (FDP) dafür, den Paragraphen über "substantielle Störungen"
hinaus wirksam zu machen, kam damit aber nicht durch. Wenn er aber nur für
Störungen an der Substanz gilt, dann kann er eben nicht für Menschen auf dem
Gleis gelten.

Magsam fragte deshalb, was für die Staatsanwaltschaft eigentlich den
qualitativen Unterschied zwischen einem ordnungswidrigen Verstoß gegen die
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (Betreten von Gleisanlagen) und einer
Straftat nach 316 b (Störung öffentlicher Betriebe) ausmacht. Wo fängt die
Straftat an? Seine Kritik: Der 316 b wird jetzt von der Staatsanwaltschaft
Lüneburg so verwendet wie früher der Nötigungsparagraph 240. Er wird soweit
ausgedehnt, bis alles drunter passt, was unliebsam erscheint, ob das nun
juristisch stimmig ist oder nicht.

Interessant war die Reaktion von Staatsanwalt Vogel auf diese Frage: Er
bezeichnete die Süschendorf-Aktion als etwas, was "es in der Geschichte der
Bundesrepublik noch nicht gegeben" habe. So gesehen sei die Frage danach, wo
die Straftat denn anfange, hier nicht angebracht, denn die Aktion würde sich
alleine schon durch ihre "Erheblichkeit" als besonders massive Störung
ausweisen.

Darauf Rechtsanwalt Kaleck: Es geht nicht um Erheblichkeit. Innenminister
Schily hat schon am ersten Tag nach der Aktion gesagt, die Leute müssten
hart bestraft werden und jetzt wird dazu ein Paragraf gesucht. Und
Rechtsanwalt Lemke weist darauf hin, dass in anderen Verfahren vor dem
Lüneburger Amtsgericht die Staatsanwaltschaft schon wegen eines Aufenthaltes
von 20 Minuten auf dem Gleis eine Verurteilung wegen "Störung öffentlicher
Betriebe" gefordert hat, also die Erheblichkeit offensichtlich doch keine
Rolle spielt.

Zusätzlich stellte Rechtsanwalt Magsam den Antrag, die Pläne für den
gesamten Polizeieinsatz hinzuzuziehen. Daraus geht seiner Ansicht nach
eindeutig hervor, dass es sich beim Castor-Zug nicht um öffentlichen Verkehr
handelt, sondern dass da rund um die Schienen eine Art Sonderrechtszone
eingerichtet wird.

2. Verhandlungstag 29.1.03

Ein kleines Fazit gleich am Anfang: Obwohl ich selbst schon einiges erlebt
habe - auch vor Gericht - ist es für mich höchst erstaunlich, wie an jedem
neuen Prozesstag des Süschendorf-Verfahrens der ganze Konflikt um
Castor-Transporte und Atomenergie, Polizeihandeln und BürgerInnenrechte
deutlich sichtbar wird. Auch geht es um die spannende Frage, von wem in
diesem Konflikt eigentlich die Risiken ausgehen, vom Gefahrgut Castor, das
die Deutsche Bahn mehr schlecht als recht transportiert oder von denjenigen,
die mit ihren mutigen Aktionen die Öffentlichkeit erst darauf aufmerksam
machen, dass die Gesellschaft hier ein ungelöstes Problem verdrängt.

Ich kann allen, die diese Zeilen lesen, nur raten, selbst einmal einen
Prozesstag mitzuerleben. Das nutzt nicht nur den Angeklagten, sondern ist
spannender als Fernsehen. Es wird alles geboten: Vom Fahrdienstleiter, der
sich angeblich überhaupt nicht mehr daran erinnern kann, dass da ein
Castorzug rollte, über den Chef der Polizei-Techniker, der Respekt und
Anerkennung für die handwerkliche Leistung beim Aufbau des Betonklotzes
bekennt bis zum in der letzten Reihe des Publikums sitzenden und
mitschreibenden BGSler, der sich in Verhandlungspausen eifrig mit den Zeugen
unterhält und auf Nachfrage des Richters erklärt, aus "völlig privatem"
Interesse angereist zu sein.

Beugehaft für Fahrdienstleiter?

Erster Zeuge an diesem Prozesstag ist Herr Kaiser, nicht von der
Hamburger-Mannheimer, sondern von der Deutschen Bahn AG, seines Zeichens
Fahrdienstleiter in Lüneburg und zuständig (und zwar ausschließlich) für den
Streckenabschnitt Lüneburg-Dahlenburg. Die Frage, was dieser Mann eigentlich
den ganzen Tag zu tun hat, wenn in einer normalen 8-Stunden-Schicht gerade
einmal sechs Personenzüge diese Strecke befahren, bleibt ungestellt und
damit unbeantwortet, denn rund um Castor-Transporte ist der normale
Zugverkehr auf dieser Strecke sowieso eingestellt.

Anfänglich sieht es sogar so aus, als würde Herr Kaiser auch sonst nichts
zur Aufklärung des Rechtsstreits beitragen. Denn auf die Bitte des Richters,
doch einmal zu erzählen, wie das damals im März 2001 alles war, erklärt der
Fahrdienstleiter, er könne sich an nichts erinnern. An gar nichts. Darauf
der Richter: "Sie sollten sich hier schon ein wenig anstrengen!" Als auch
dies nichts nutzt droht er sogar mit Beugehaft. Nachdem das Gericht ihm dann
seine Aussage aus der 1. Instanz vorliest, fängt Kaiser dann doch langsam an
zu erzählen:

Auf der Castor-Strecke nach Dannenberg gibt es normalerweise keinen
Güterverkehr. Der Personenverkehr war eingestellt. Der Castor-Zug war eine
Sonderfahrt. Aber es gäbe von Seiten der Bahn keine besondere Aufmerksamkeit
für diesen Zug. Von der Blockadeaktion in Süschendorf habe er nichts
mitbekommen. Der Lokführer hatte die Information, dass Personen im Gleis
sein könnten. Zitat: "Was der Lokführer mit dieser Information macht, ist
seine Sache." Auf dem Stellwerk saß ein BGS-Beamter dabei. Zuerst konnte der
Castor-Zug nicht losfahren, da noch ein anderer Zug die eingleisige Strecke
versperrte.

Dieser andere Zug war übrigens der Gefangenenzug, der viele hundert
SitzblockiererInnen von "X-tausendmal quer" aus Wendisch Evern wegbrachte,
die dort auf den Schienen gesessen hatten. Rechtsanwalt Lemke: "Ein
Gefangenenzug ist das Gegenteil von freiem Personenverkehr."

Doch weiter in der Aussage von Herrn Kaiser: Als der BGS ihm mitteilte, dass
die große Menschenansammlung auf den Gleisen entfernt war und er vom
Lokführer des Gefangenenzuges über Funk seine Ankunft in Lüneburg mitgeteilt
hatte, stellte er das Signal für den Castor-Zug auf grün. Er wusste zu
diesem Zeitpunkt nicht, ob noch an anderer Stelle Personen im Gleis waren.
Zitat: "Dann dürften wir ja nie fahren, wenn wir warten würden, bis alles
frei ist."

Interessant bei der Aussage des Fahrdienstleiters ist die Tatsache, dass es
trotz schon verspäteter Ankunft des Castor-Zuges in Lüneburg die
Entscheidung gab, zuerst den Gefangenenzug auf die Strecke zu schicken und
den Castor noch stundenlang in Lüneburg warten zu lassen. Da spielte der
angeblich so wichtige Fahrplan also gar keine Rolle mehr.

"Wie ein Goldtransport im Wilden Westen"

Nächster Zeuge war Herr Hülss. Er war derjenige BGS-Beamte, der auf der Lok
mitfuhr. In der 1. Instanz war er noch nicht als Zeuge geladen.

Er war nicht ab Lüneburg in der Lok, sondern erst ab einer Ankettaktion bei
Bavendorf. Vorher fuhr er in einem Wagen dahinter mit. Neben den
Castor-Waggons bestand der insgesamt 560 Meter lange Zug noch aus einer
ganzen Reihe von BGS-Waggons. Auch die Führungsstelle des BGS rollte im Zug
mit. Rechtsanwalt Magsam: "Das muss man sich also vorstellen wie einen
Goldtransport im Wilden Westen."

Hülss erfuhr die Nachricht von der Süschendorfer Ankettaktion per Funk aus
dem Führungswaggon im Zug. Kurz darauf machte ein Beamter des
BGS-Streckenschutzes mit einer Lampe ein Haltesignal. Der Zug stoppte und
der Streckenschützer klärte Lokführer und Hülss über die Ankettaktion auf.
Über Funk kam dann die Anweisung aus dem BGS-Führungswaggon, bis zur Aktion
weiterzufahren. Das teilte er dem Lokführer mit, der darauf im Schritt-Tempo
weiterfuhr. Schließlich kam eine Menschenansammlung auf den Gleisen ins
Blickfeld, man konnte aber niemand genau erkennen. Der Lokführer fragte:
"Soll ich hier anhalten?" und Hülss antwortete "Ja!" Darauf hielt der Zug 30
m vor den Personen erneut an.

Hülss ist dann ausgestiegen und hat sich selbst ein Bild von der Situation
gemacht. Ungefähr 30 Personen waren im Bereich der Aktion. Er hat nichts
davon mitbekommen, dass die Versammlung von der Polizei aufgelöst wurde. Er
blieb dann bis 5 Uhr morgens vor Ort, fuhr dann mit dem Zug zurück nach
Dahlenburg, hatte Pause bis 14 Uhr und war dann wieder auf dem Zug, als
dieser um 14 Uhr weiterfuhr. Sein Dienst hat sich durch die Aktion bei
Süschendorf nicht wesentlich verlängert.

Die Glaubwürdigkeit von "sprengstoffverdächtigen Gegenständen" und
BGS-Zeugen

Respekt vor der baulichen und technischen Leistung zeigte der nächste Zeuge,
BGS-Beamter Küspert, Leiter des technischen Zuges aus Bayreuth, der für
"Ausgrabungsarbeiten" am Betonblock zuständig war. Er war mit seinen Leuten
auf dem Zug dabei. Anfangs dachte er an eine "Ankettaktion wie üblich" eine
für ihn vermeintlich leichte Aufgabe. Nach und nach hat er dann aber
erkannt, was er da vor sich hat.

Die AktivistInnen hätten ihm nicht verraten, wie sie festgemacht sind. Eine
Untersuchung mit einem Endoskop, das in die Röhren eingeführt wurde, brachte
auch keine Klarheit. Deshalb begannen Küspert und seine Leute mit dem
langwierigen Abbau des Betonblocks rund um die Röhren.

Dann habe die Polizei in der Nähe angeblich einen "sprengstoffverdächtigen
Gegenstand" entdeckt, der sich in Wirklichkeit als alter Kassettenrekorder
entpuppte. Küspert warnte die Angeketteten vor der "Bombe", sagte "Macht
Euch los" und bekam angeblich die Antwort: "Wir können uns nicht selbst
lösen". So jedenfalls seine Version. Darauf die spannende Frage von
Rechtsanwalt Magsam: "Wurde denn der Zug weggefahren, als der verdächtige
Gegenstand bemerkt wurde?" Antwort: "Nein". Darauf Magsam: "Das ist den
Angeketteten auch aufgefallen."

Auch eine weitere Aussage von Küspert geriet ins Wanken: Zuerst sagte er,
eine Befestigung in dieser Form habe er nicht erwartet. Doch auf
Vorhaltungen eines Verteidigers musste er zugeben, dass seine Einheit
Bosch-Hämmer mit auf dem Zug hatte. Auf die dann folgende Frage, ob denn
vorher an Betonblöcken geübt worden sei, streikte seine Erinnerung.

Auch Küspert hat nicht wahrgenommen, dass die Versammlung aufgelöst wurde.
Er machte auch noch einmal unmissverständlich klar: "Wären die Menschen
nicht im Gleis gewesen, wäre die Stelle ohne Probleme passierbar gewesen.
Der Betonblock hat die Stelle eher noch stabilisiert." Auch zum Thema
Fahrplan hatte er etwas beizutragen: Es ging nicht darum möglichst schnell
zu arbeiten, sondern so, dass die Menschen im Gleis nicht zu Schaden kommen.
Da spielt Zeit keine Rolle. Dass der Castor länger dauert, ist business as
usual.

BGS im rein privaten Einsatz

Bei der Befragung des Zeugen Küspert brachten die Anwälte zur Sprache, dass
sich dieser in der Pause mit einem Herrn aus dem Zuschauerraum länger
unterhalten hat, der vorher fleißig mitgeschrieben hatte. Nun ist es im
Strafprozess nicht zulässig, dass Zeugen davon erfahren, was andere Zeugen
ausgesagt haben. Küspert identifizierte seinen Gesprächspartner als einen
BGS- Kollegen aus Ratzeburg und erklärte, dieser habe ihm in der Pause
nichts vom bisherigen Verlauf des Prozesses berichtet.

Daraufhin bat Richter Mumm diesen Herrn in den Zeugenstand. Er stellte sich
als Angehöriger der Beweissicherungseinheit vor, die damals auch vor Ort war
und der beim Prozess privat und aus rein persönlichem Interesse anwesend sei
und sich dafür extra freigenommen habe. Sein Vorgesetzter sei zwar darüber
informiert ("Den habe ich gestern gefragt, ob ich heute Freinehmen kann, um
zum Prozess zu fahren") aber es gebe keine dienstlichen Belange seiner
Anwesenheit und er werde hinterher nicht Bericht erstatten.

Rechtsanwalt Lemke wies darauf hin, dass sich der BGS immer weiter in
Bereiche ausdehne, die nicht seiner Aufgabe entsprechen. Da werden vom BGS
politische Einschätzungen der Süschendorf-Aktion geschrieben, obwohl es nur
bei der Polizei eine politische Abteilung (den Staatsschutz) gibt. Da setzt
der BGS verdeckte Ermittler ein (siehe Lüneburger ICE-Aktion) und jetzt auch
noch Prozessbeobachter. Lemke erklärte, er habe noch nie erlebt, dass sich
ein polizeilicher Prozessbeobachter auch auf Nachfrage hin als solcher zu
erkennen gab. Aber: "Wenn es Zufall ist, dass von 15.000 eingesetzten
Polizeibeamten ausgerechnet einer zum Prozess kommt, der bei der zuständigen
Beweissicherungseinheit arbeitet, wenn es Zufall ist, dass dieser im Prozess
fleißig mitschreibt, wenn es Zufall ist, dass er dann in der Pause mit den
Zeugen redet, wenn das alles Zufall ist, dann können wir jetzt alle Lotto
spielen und gewinnen alle."

Juristische Nachbemerkungen

Rund um die Zeugenbefragung machen die Anwälte noch einmal auf einige
juristische Sachverhalte aufmerksam: Nachdem der Zeuge Küspert klar gemacht
hat, dass nicht der Betonblock, sondern nur die Menschen auf dem Gleis das
Problem waren, also kein störender Eingriff in die Bausubstanz vorlag,
betonte Rechtsanwalt Kaleck noch einmal, dass dies nicht unter die Kriterien
des Paragraf 316 b Strafgesetzbuch (Störung öffentlicher Betriebe) falle. In
den gängigen Kommentaren zum Strafgesetzbuch wird beim Paragraf 88
(verfassungsfeindliche Sabotage) darauf hingewiesen, dass dieser im
Gegensatz zum 316 b auch Menschenansammlungen auf Gleisen beinhaltet. Im
Umkehrschluss heißt das also: Der 316 b greift nicht bei Menschen auf den
Schienen sondern nur bei einem Eingriff in die Bausubstanz des Bahnkörpers.
Und der 88 kommt hier nicht in Frage, weil die "Fünf von Süschendorf" keine
Verfassungsfeinde sind.

Kein Zeuge hat bisher etwas von einer Auflösung der Versammlung mitbekommen.
Auch gilt das Versammlungsverbot aus der Allgemeinverfügung der
Bezirksregierung Lüneburg nur deklamatorisch auf den Schienen, da
Gleisanlagen von vorneherein nach Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung als
demonstrationsfreier Raum angesehen werden. Ob man auf einem Verkehrsweg
einfach so die Grundrechte außer Kraft setzen kann, ist umstritten.
Rechtsanwalt Magsam wies noch einmal darauf hin, dass aber selbst verbotene
Versammlungen zuerst aufgelöst werden müssen. Ansonsten sind polizeiliche
Maßnahmen nicht zulässig.

3. Verhandlungstag 3.2.03

Am absurdesten wurde es ganz am Schluss: Zum wiederholten Male wiesen die
Anwälte darauf hin, dass es sich bei der Süschendorfer Ankettaktion um eine
Protestversammlung handelte, die also unter dem Schutz des Grundgesetzes
steht. Eine Polizeiaktion ist also erst dann möglich, wenn diese Versammlung
vorher aufgelöst wird, und dies selbst dann, wenn es eine verbotene
Versammlung ist. Die Polizei hat diese Auflösung in Süschendorf aber nie
ausgesprochen.

Der Staatsanwalt ist anderer Meinung: Weil keine Transparente da waren und
weil nicht jeder dazukommen konnte, läge hier keine öffentliche Versammlung
vor: "Wenn fünf Leute sich anketten, ist es eine geschlossene
Veranstaltung." Das Absurde daran: Jede/r der/die schon einmal rund um den
Castor im Wendland unterwegs war, weiß, dass selbst ein Spaziergang zu zweit
neben den Schienen (auch ohne Transparent) von der Polizei sofort
unterbunden wird, weil sich die Personen im Bereich des Versammlungsverbotes
aufhalten.

Wenn also zwei spazieren gehen, ist es eine Protestversammlung, wenn aber
fünf sich anketten und weltweit in den Medien als Demonstration gegen
Castor-Transporte und verfehlte Atompolitik wahrgenommen werden, dann ist
das keine Protestversammlung. Die staatliche Sichtweise wird also immer so
gewählt, dass es der Durchsetzung des Castors und der Einschränkung der
Protestmöglichkeiten dient.

"Wäre der BGS nicht da gewesen, wäre ich nicht aus Lüneburg rausgekommen."

Vorher war der Prozesstag von weiteren ZeugInnen-Vernehmungen geprägt.
Zuerst der schon beim Amtsgerichts-Prozess zu ein wenig Berühmtheit gelangte
Castor-Lokführer Conradi. Er bestätigte noch einmal seine damals für Furore
sorgende Äußerung: "Ich habe erst durch die Einladung zum Prozess davon
erfahren, dass ich genötigt worden bin." Deshalb hatte er auch keine Anzeige
erstattet. Sein normaler Dienstschluss war um 0.30 Uhr und so hat er auch
pünktlich um diese Uhrzeit die Lok verlassen.

Ansonsten gab es in seiner Aussage einige Widersprüche zu dem, was der
BGS-Zeuge Hülss am 2. Verhandlungstag erzählt hatte. Hülss hatte erklärt, er
wäre der einzige BGSler auf der Lok gewesen und zwar erst ab Bavendorf.
Conradi sagte nun aus, schon ab Lehrte wäre der BGS auf dem Führerstand
mitgefahren und dieser Beamte sei bis Süschendorf dabeigeblieben.

Hülss hatte von einem Licht-Haltezeichen durch einen Beamten vom
BGS-Streckenschutz gesprochen. Conradi hat es nicht gesehen. Er hat etwa
fünf Kilometer vor der Aktion vom ihn begleitenden BGS- Beamten erfahren,
dass bei Süschendorf Personen im Gleis sind. Er ist dann im Schritt-Tempo
weitergefahren bis kurz vor den Aktionsort, weil ihm das der BGS so gesagt
hat: "Ich bin rangefahren, weil der BGS da aussteigen wollte." Im
Zweifelsfall, so erklärte der Lokführer, hat der BGS auf der Lok das Sagen.

Auf die Frage eines Schöffen, wie denn der hypothetische Ablauf ohne den BGS
gewesen wäre, antwortet Conradi: "Wäre der BGS nicht da gewesen, wäre ich
nicht aus Lüneburg rausgekommen." Ansonsten wiederholte der Eisenbahner
einige erstaunliche Dinge, die wir schon in der 1. Instanz gehört haben: Für
ihn war das ein ganz normaler Zug. Es gab keine spezielle Vorbereitung,
Schulung oder Einweisung. Er hatte keine Funkverbindung zu seiner Zentrale.

Am Schluss ging es noch einmal um den schon am 2. Verhandlungstag
diskutierten sogenannten "sprengstoffverdächtigen Gegenstand", der sich ja
dann als kaputter Kassettenrekorder herausstellte. Conradi wurde nicht über
diesen Verdacht informiert. Er geht aber davon aus, dass dies normalerweise
geschehen würde, wenn da wirklich eine Bombe wäre.

Rechtsanwalt Lemke resümierte deshalb, dass diese angebliche
Sprengstoffgefahr nur eine Finte war, um die AktivistInnen zu beeindrucken
und zum Lösen der Ankettung zu bringen. Bei einer echten Bombe hätte der BGS
anders gehandelt und auch den Zug wegfahren lassen. Dies blieb auch den
Angeketteten nicht verborgen und so nahmen sie die Sache als das, was sie
letztlich auch war: Einen Bluff, von dem sie sich nicht beeindrucken lassen.

"Wüssten wir von Anfang an, wie lange die Aktionen dauern, könnten wir sie
genau einplanen."

Der nächster Zeuge war Herr Röltz von der Nuclear Cargo Service NCS,
100-prozentige Tochter der Deutschen Bahn und zuständig für die Abwicklung
der Atomtransporte. Röltz war als Vertreter der NCS die ganze Zeit bei der
Gesamteinsatzleitung für den Transport in Lüneburg dabei gewesen.

Er schildert anfangs ausführlich die Geschichte der NCS. Schließlich hat die
Bahn erst 1988 die Organisation des Atomtransporte-Geschäfts selbst
übernommen. Röltz sprach von "Problemen" die zu dieser Änderung geführt
hätten. Welche Probleme dies waren ließ er genauso unerwähnt, wie den Namen
der Vorgängerfirma von NCS. Das war die Transnuklear, nach der ja auch der
1988 aufgedeckte Skandal um falsch deklarierte Atommüllfässer und
Bestechungsgelder in der Atombranche benannt wurde.

Weil die Privatwirtschaft so fahrlässig mit der heißen Ware Atommüll umging,
sollte das damalige Staatsunternehmen Bundesbahn die Sache übernehmen.
Allerdings wurde an der Transnuklear-Zentrale im hessischen Hanau damals
einfach nur das Firmenschild gewechselt, die MitarbeiterInnen blieben die
Gleichen, u.a. Herr Röltz. Aber das alles erzählte der Zeuge nicht.

Röltz erklärte, dass die NCS beim Bundesamt für Strahlenschutz die
Transportgenehmigung beantragt und danach mit der Beförderung des Atommülls
die Deutsche Bahn und mit der Sicherung des Transports die Polizei
beauftragt. Die NCS hatte nur beantragt, für einen Zeitraum von zwei Stunden
den öffentlichen Verkehr von der Bahnstrecke Lüneburg-Dannenberg auf
Schienenersatzverkehr umzulegen. Wer angeordnet habe, dass es tagelang -
auch schon vor dem Transport - Ersatzverkehr gab, wusste Röltz nicht.

Ein Vertreter der NCS sitzt bei der Gesamteinsatzleitung. Gibt es dort
unterschiedliche Auffassungen hat die Polizei das letzte Wort. Auch in der
Transportgenehmigung steht der Satz: "Dieser Transport ist unter
Polizeiaufsicht zu stellen." Entscheidungen des Planungs- und Einsatzstabes
werden protokolliert. Das Protokoll liegt u.a. bei der NCS.

Wenn sie einen Fahrplan erarbeiten, ist ihnen schon klar, dass es auch
Störungen geben wird: "Es gibt einen festen Zeitplan, aber den müssen wir
nicht einhalten, da wir Störungen einplanen, auch ohne sie genau zu
erkennen." - "Wüssten wir von Anfang an, wie lange die Aktionen dauern,
könnten wir sie genau einplanen."

Spannend wurde es bei der Frage, welche Szenarien es für den Fall gibt, wenn
über längere Zeit kein Durchkommen ist. Frage: "Ab wann wären Sie
umgekehrt?" Antwort: "Umkehren? Wohin umkehren?" Weiter als bis Dahlenburg
zurückzufahren wäre ein riesiger Aufwand gewesen. Diese Fahrt wäre auch
nicht mehr durch die Transportgenehmigung gedeckt.

Es stand damals die Frage im Raum, ob der sogenannte Notfallplan in Kraft
tritt oder ob noch länger abgewartet wird. Die Situation war laut Röltz am
Rande des Notfallplans. Die Einsatzleiter Reime von der Polizei und Franklin
vom BGS haben entschieden, dass der Notfallplan nicht eintritt.

Wie genau der Notfallplan aussah, wollte Röltz allerdings nicht verraten, so
schwieg er beharrlich zu der Frage, wo denn ein Depot für die Castoren bei
einer notwendigen Rückfahrt gewesen wäre. Dass es ein oder mehrere solche
Notfall-Depots gab, ist klar. Eigentlich darf ein Zeuge vor Gericht die
Aussage nicht verweigern, außer er belastet sich selbst oder ist Beamter
ohne Aussagegenehmigung. Aber obwohl die Anwälte den Richter aufforderten,
gegen Röltz ein Ordnungsgeld zu verhängen, lavierte sich der Zeuge um die
Antwort herum, indem er einige allgemeine Angaben machte, ohne Orte zu
nennen.

Rechtsanwalt Lemke spekulierte über ein Depot in einer Lüneburger Kaserne
mit Gleisanschluss. Rechtsanwalt Magsam stellte daraufhin fest, dass die
Situation in Süschendorf nicht für eine Rückfahrt nach Lüneburg ausgereicht
hat.

Die letzte Zeugin des Tages, Frau Heinson vom Konzernvorstand der Deutschen
Bahn, konnte wenig beitragen. Sie war zuständig für das Zusammenstellen der
Schadenssumme, auf der sich die zivilrechtlichen Forderungen der Bahn
ergeben. Diese zivilrechtliche Auseinandersetzung ist nicht Gegenstand des
Lüneburger Prozesses, sondern wird in einem eigenen Verfahren behandelt.
Diskutiert wurde rund um Heinsons Kostenaufstellung nur noch einmal die
Frage, ob die Süschendorf-AktivistInnen auch für das Entfernen des
Betonblocks verantwortlich gemacht werden können, den sie nicht angebracht
haben und der den Bahnverkehr nicht weiter störte.

Ausblick

Am 5.2. gibt das Gericht seine Entscheidung über die Beweisanträge der
Verteidigung bekannt. Rechtsanwalt Magsam hatte folgendes beantragt:

1. Das Einsatzkonzept des niedersächsischen Innenministeriums beizuziehen
und zu verlesen.

2. Einen Vertreter der DB Netz als Zeugen zu vernehmen. Damit soll bewiesen
werden, dass die Strecke Lüneburg-Dannenberg für den öffentlichen Verkehr
gesperrt war.

3. Die polizeilichen Videoaufzeichnungen über die Aktion in voller Länge
anzuschauen. Damit soll bewiesen werden, dass die Polizei die Versammlung
nicht aufgelöst hat.

4. Das Einsatzprotokoll beizuziehen und zu verlesen.

5. Die Transportgenehmigung beizuziehen und zu verlesen. Damit soll bewiesen
werden, dass die Aktion nicht dazu geführt hat, den Transport in Frage zu
stellen, weil die Genehmigung noch über einen längeren Zeitraum gültig war
und auch der Polizeieinsatz für weitere Tage geplant war.

4. Verhandlungstag 5.2.03

Diesmal kamen Aspekte der ganzen Geschichte zum Vorschein, der zeigen, wie
schräg das Rechtssystem inzwischen mit politischen Aktionen umgeht. Zum
einen wurde deutlich, dass sich selbst die Strafverfolgungsbehörden nicht
klar darüber sind, welche Paragraphen für Ankettaktionen denn nun eigentlich
passen: noch vor wenigen Jahren erklärte die jetzt wegen Nötigung anklagende
Staatsanwaltschaft eine Ankettung im Betonblock sei keine Nötigung. Zum
anderen brach urplötzlich der Paragraph 129a - terroristische Vereinigung -
mitten in diese Gerichtsverhandlung. Was die Verteidigung bisher nur als
Schreckgespenst an die Wand malte, wurde plötzlich prozessuale Wirklichkeit:
Auf einen Beweisantrag des Staatsanwaltes hin, die fünfte
Süschendorf-Aktivistin Marie Steinmann als Zeugin zu vernehmen (ihr
Verfahren ist bereits abgeschlossen), gestand das Gericht ihr ein teilweises
Recht auf Aussageverweigerung zu. Begründung: Eine noch mögliche Verfolgung
nach 129a.

Beweisanträge

Begonnen hat es diesmal damit, dass das Gericht die Beweisanträge der
Verteidigung vom vorigen Mal mit der Begründung ablehnte, dass deren Inhalt
als wahr unterstellt werden könne. Das betrifft sowohl die Tatsache, dass
die Strecke Lüneburg-Dannenberg eine ganze Woche für den öffentlichen
Verkehr gesperrt war als auch der Umstand, dass die Polizei die Versammlung
auf den Schienen nicht aufgelöst hat.

Danach ging es um die Frage, ob, wie und wie lange sich die Angeklagten
selbst aus den Röhren befreien konnten. Die Aktivisten hatten schon beim
letzten Mal erklärt, dass sie sich zwar gleich mit den Bügeln der
Vorhängeschlösser in den im Beton eingelassenen Steg eingehakt hätten, aber
über den Zeitpunkt, wann sie jeweils die Schlösser zuschnappen ließen,
machten sie keine Angaben.

Jetzt ergänzte Rechtsanwalt Magsam, dass jede/r der AktivistInnen die Aktion
verlassen konnte, wann er/sie es wollte. Rechtsanwalt Kaleck betonte, dass
die Schlösser erst einrasteten, als keine Gefährdung mehr bestand. Auch
danach wäre eine Lösung möglich gewesen, ohne den Bahnkörper zu beschädigen.

Auf diese Erklärungen hin stellte Staatsanwalt Vogel den Beweisantrag, Marie
Steinmann als Zeugin zu vernehmen, zum Beweis dafür, dass sich die
Angeklagten nicht mehr selbst lösen konnten. Seiner Ansicht nach wäre dies
dann ein wichtiger Baustein für eine Verurteilung wegen Nötigung. Er bezog
sich dabei auf das jüngste Nötigungs-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
von 2001, bei der eine Ankettaktion in Wackersdorf als Nötigung bewertet
wurde. Steinmann als Zeugin zu vernehmen sei möglich, so der Staatsanwalt,
da ihr Verfahren wegen der Süschendorf-Aktion abgeschlossen sei und sie so
kein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigte mehr habe.

Den Rest des Verhandlungstages verbrachten Anwälte, Staatsanwalt und Gericht
damit, sich mit diesem Beweisantrag und dem darin implizierten
Nötigungs-Vorwurf auseinanderzusetzen. Zuerst gab es dazu eine ganze Reihe
von Stellungnahmen der Verteidigung, mit der sie belegte, wieso dieser
Beweisantrag anzulehnen ist:

1. Eine Aussage von Marie Steinmann bringt nichts für die
Sachverhaltaufklärung

Auch wenn sie etwas darüber aussagt, wann sie ihr Schloss einschnappen lies,
sagt das nichts über das Verhalten der Angeklagten aus. Und es wurde schon
mehrmals betont, dass es auch mit eingeschnappten Schlössern weiterhin
möglich war, sich selbst zu befreien. Deshalb ist es unerheblich, wann die
Schlösser geschlossen wurden.

2. Eine Verurteilung wegen Nötigung kommt nicht in Frage

Der Beweisantrag ist schon deshalb rechtlich unerheblich, weil Nötigung als
Tatbestand nach der Aussage des Lokführers nicht mehr in Betracht kommt.
Auch das neueste Karlsruher Nötigungs-Urteil ändert daran nichts, weil es da
nämlich um einen Fall ging, bei dem die Ankettung sichtbar war und ein
zusätzliches Hindernis darstellte. Außerdem hatten selbst beim
Verfassungsgericht zwei Richter eine abweichende Meinung.

Das weist auf ein zusätzliches Problem hin, nämlich den sogenannten
Tatbestandsirrtum. Die Anwälte belegen schlüssig, dass die AktivistInnen bei
ihrer Aktion nicht davon ausgehen konnten, eine Nötigungs-Straftat zu
begehen. Also selbst wenn das Gericht den Tatbestand der Nötigung als
erfüllt ansieht, kann dies nicht den Angeklagten angelastet werden.
Begründung: Im Verfahren um eine identische Betonblock-Blockade beim Castor-
Transport 1997, an der Mihai ebenfalls beteiligt war, hat die
Staatsanwaltschaft (!) festgestellt, dass es sich "nicht" um Nötigung
handelt. Diese Rechtsauffassung kannten die jetzt Angeklagten natürlich vor
der Aktion.

Insgesamt kritisieren die Anwälte mit einem Blick auf die Verfahren der
letzten Jahre noch einmal, dass die Justiz sich selbst nicht darüber klar
ist, ob und welche Paragraphen für solche Aktionen überhaupt zutreffen. Wie
kann sie es dann von den Angeklagten erwarten? So war im 1997er Verfahren
auch der § 315 (Gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr) im Gespräch,
wurde dann aber verworfen, weil keine konkrete Gefährdung vorlag.
Rechtsanwalt Magsam wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im 315 u.a.
von "Hindernisse bereiten" die Rede ist, diese Formulierung im jetzt
herangezogenen 316 b (Störung öffentlicher Betriebe) aber gerade nicht
vorkommt.

3. Marie Steinmann hat ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht

Weil der 316 b auch eine Katalogstraftat des § 129 a (terroristische
Vereinigung) ist und nicht abzusehen ist, ob es deshalb noch zu Ermittlungen
kommt, kann Marie die Aussage verweigern. Denn schon ein geringer
Anfangsverdacht reicht für ein Aussageverweigerungsrecht aus. Auch wenn
Staatsanwalt Vogel die Verbindung zum 129a nicht zieht, hilft das wenig, da
nicht er dafür zuständig ist, sondern die Bundesanwaltschaft.

Ergebnisse

Nach einer Beratungspause erklärt dann auch das Gericht: "Frau Steinmann hat
ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht wegen einer möglichen Verfolgung
nach 129a". Das akzeptierte der Staatsanwalt nicht und begründete dies mit
vergleichbaren Fällen aus der Vergangenheit. Außerdem spiele es für
Ermittlungen nach 129a keine Rolle ob und wie die AktivistInnen angekettet
waren.

Darauf Rechtsanwalt Lemke: "Wenn man sich anschaut, was schon alles in
129a-Verfahren herhalten musste, sollte Frau Steinmann hier noch nicht
einmal aussagen, ob sie die Angeklagten kennt."

Das Gericht folgte an diesem Punkt aber der Argumentation des
Staatsanwaltes: Nur partielles Aussageverweigerungsrecht. Verabredungen vor
der Aktion sind möglicher Begründungsakt für 129a. Dazu muss sie also nichts
sagen. Aber das Verhalten während der Aktion ist nicht davon betroffen. Da
muss sie aussagen.

Dazu Rechtsanwalt Magsam: Wenn es möglich sein soll, aus ihren Aussagen
Schlüsse über das Verhalten der anderen zu ziehen, dann ist es auch möglich,
Schlüsse über 129a-relevantes zu ziehen.

Schließlich kritisierten die Anwälte mehrfach, dass die Teilnahme einer
damals 16-jährigen an der Aktion immer wieder als strafverschärfender Aspekt
in die Debatte eingebracht wird. Die Angeklagten haben deutlich gemacht,
dass es sich bei ihrer Aktion um das Eintreten für zukünftige Generationen
handelt. Wenn dann eine Vertreterin der nächsten Generation ihr Schicksal in
die Hand nimmt, dann kann das doch nicht strafverschärfend für die anderen
Aktivisten sein. Unter diesem einen Aspekt sehen die Anwälte der Ladung von
Marie Steinmann positiv entgegen, damit auch die Staatsanwaltschaft und das
Gericht endlich begreift, dass auch junge Frauen zu eigenständigen und
selbstverantwortlichem Handeln fähig sind.

Ausblick

Gab es vor diesem 4. Verhandlungstag Signale von Seiten des Gerichts, dass
vielleicht schon mit einer Urteilesverkündung zu rechnen ist, so ist jetzt
davon auszugehen, dass wohl noch einen ganzen weiteren Tag vor dem
Landgericht Lüneburg gerungen werden wird, bis es zu einem Urteil kommt.
Deshalb wurde der nächste Termin am Mittwoch, den 12. Februar von 13:30 auf
10:00 vorverlegt. Als Zeugin geladen ist dann Marie Steinmann. Weiter auf
der Tagesordnung stehen die Plädoyers von Staatsanwaltschaft und
Verteidigung und dann schließlich das Urteil.

Die Anwesenheit von Marie Steinmann führt bekanntermaßen auch zu einem
erhöhten Presseaufkommen. Ein guter Anlass also, um durch verstärkte
Anwesenheit beim Prozess auch den Medien klar zu machen, dass die
Anti-Atom-Bewegung die "Fünf von Süschendorf" solidarisch begleitet.

5. Verhandlungstag 12.2.03

Diesmal war es richtig voll. Die Bänke für ZuschauerInnen im großen Saal des
Lüneburger Landgerichtes waren total überfüllt. Insgesamt gut 80 Leute haben
ihre Solidarität mit den Angeklagten durch ihre Anwesenheit gezeigt. Und vor
dem Gerichtsgebäude wurde eine künstlerische Betonblock-Nachbildung,
hergestellt von einigen wendländischen KunsthandwerkerInnen, ausgestellt.

Atomkonzern-Mitarbeiter richtet über Atomkraftgegner - Befangen oder nicht?

Der Prozesstag begann mit einem Paukenschlag: Die Verteidigung stellte einen
Befangenheitsantrag gegen einen der Schöffen. Der Mann arbeitet als
Elektromeister beim größten norddeutschen Atomstromproduzneten HEW
(Hamburgische Electricitäts-Werke). Auch der Richter zeigte sich überrascht,
hatte er doch selbst keine Kenntnis vom Arbeitgeber des Laienrichters.

Die HEW ist Mitbetreiber und -Inhaber der vier Reaktoren rund um Hamburg:
Brunsbüttel, Brokdorf, Stade und Krümmel. Der Atommüll in den
Castor-Behältern, die bei der jetzt vor Gericht verhandelten Aktion im März
2001 blockiert wurden, stammte zum Teil auch aus HEW-Kraftwerken. Außerdem
war dieser Transport in seiner sogenannten Türöffner-Funktion dringend
erforderlich für den Weiterbetrieb der HEW-AKWs. Frankreich hatte damals den
Transport nach Gorleben als Voraussetzung dafür benannt, dass die
Plutoniumfabrik in La Hague wieder Müll aus deutschen Reaktoren annimmt. Die
Abklingbecken in einigen HEW-Kraftwerken waren zu diesem Zeitpunkt so voll,
dass eine Abschaltung nur noch eine Frage von Monaten war. Entsprechend groß
war der Druck der HEW-Spitze auf die Bundesregierung, den Transport nach
Gorleben möglichst schnell durchzuführen.

"Der Schöffe befindet sich in einem unauflöslichen Loyalitätskonflikt",
begründete Rechtsanwalt Lemke den Befangenheitsantrag, "er müsste zwei
Herren gleichzeitig dienen. Neutralität und Unparteilichkeiten sind nicht
gegeben."

Nachdem der Schöffe erklärt hatte, er habe weder privat noch dienstlich
direkt mit "Kernkraft" zu tun, entgegnete der Anwalt: "Die Angeklagten
können erwarten, das ihre Richter Unabhängigkeit repräsentieren. Sie müssen
sicher sein können, dass sie es mit unbefangenen Richtern zu tun haben. Das
ist hier nicht der Fall." Rechtsanwalt Kaleck ergänzte: "Der Schöffe gehört
zum Kreis der Geschädigten, da sich die Aktion gegen die Interessen der HEW
richtete."

Der Richter lehnte den Befangenheitsantrag ab, da es sich bei dem Schöffen
um einen "gestandenen Mann" handele, der sich nicht in einen
Loyalitätskonflikt bringen lasse. Eine Voreingenommenheit sei nicht
erkennbar. So wird jetzt also ein Mitarbeiter des Atomkonzerns über eine
Aktion gegen den Atomkonzern zu richten haben.

Aussagen oder nicht?

Die meiste Zeit wurde diesmal damit zugebracht, die schon am letzten
Verhandlungstag begonnene Diskussion um ein Aussageverweigerungsrecht von
Marie Steinmann fortzusetzen. Diesmal war sie als Zeugin geladen, ihr Anwalt
Wolf Römmig stellte gleich zu Beginn der Befragung erneut den Antrag auf ein
umfassendes Aussageverweigerungsrecht und begründete dies mit einer
möglichen Verfolgung nach 129a - Bildung einer terroristischen Vereinigung.

Ein Skandal am Rande: In der nicht öffentlichen Verhandlung gegen Marie
Steinmann vor dem Dannenberger Jugendrichter hatte der diesmal als
Vertretung des erkrankten Staatsanwaltes Vogel anwesende Oberstaatsanwalt
Warnecke zugesagt, dass diese nicht als Zeugin im Verfahren gegen die vier
an der Süschendorfer Aktion beteiligten Männer geladen werde. Jetzt wollte
er von dieser Zusage nichts mehr wissen.

Warnecke entgegnete auf Römmigs Antrag auf Aussageverweigerung mit der
Behauptung, die Frage der Verfolgung nach 129a sei ja nur von der
Verteidigung eingebracht worden. Er selbst halte dies für fernliegend.

Damit erregte er den Zorn der Anwälte: "Nicht wir haben diese Frage
eingebracht, das steht so im Gesetz" entgegnete Rechtsanwalt Kaleck
aufgebracht unter Hinweis darauf, dass der jetzt zur Anklage gebrachte
Vorwurf der Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b Strafgesetzbuch)
Katalogstraftat des 129a sei. Rechtsanwalt Lemke wies darauf hin, dass es in
den Akten einen Brief des BKA an die Staatsanwaltschaft Lüneburg gibt, in
der sich das Amt eine rechtliche Würdigung von Ankettaktionen (genannt wird
dabei explizit auch die Süschendorfer Aktion) für die Aktualisierung des
polizeilichen Fahndungskonzeptes wünscht. Absender dieses Schreibens war die
BKA-Abteilung für Terrorismusbekämpfung.

Auch erinnerten die Anwälte daran, dass die Erweiterung des
Straftatenkatalogs des 129a Mitte der 80er Jahre (nach der
Reaktorkatastrophe von Tschernobyl) u.a. direkt auf Aktivitäten der
Anti-Atom-Bewegung zurückzuführen war. Seither wurden auch immer wieder
AtomkraftgegnerInnen (auch im Wendland) mit Ermittlungsverfahren nach 129a
überzogen. Es ist also alles andere als unrealistisch, auch im Zusammenhang
mit der Süschendorfer Aktion, gerade wenn nach 316b verurteilt werden soll,
von einer möglichen Verfolgung nach 129a auszugehen.

Rechtsanwalt Magsam wies darüber hinaus noch einmal darauf hin, dass eine
Vernehmung von Marie Steinmann, wenn es wie von der Staatsanwaltschaft
beantragt nur zum Punkt ihres eigenen Verhaltens während der Aktion gehen
sollte, irrelevant ist. Denn wenn sie nur von sich spricht, kann das nicht
auf die hier Angeklagten übertragen werden. Spricht sie aber von Absprachen
mit den anderen, so ist das gleich wieder 129a-relevant. Das bestätigte auch
Richter Mumm: "Der Aussagewert ist so gering, dass man sich fragen muss: Was
soll es?"

Schließlich entschied das Gericht und billigte der Zeugin schließlich doch
ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu, denn schon eine Aussage über
eine Verabredung darüber, wann die Schlösser in den einbetonierten Rohren
einschnappen sollten, könnte 129a-relevant sein, auch wenn es hier im
Prozess verglichen mit anderen Katalogstraftaten des 129a um eine, so
Richter Mumm, "Pillepalle-Straftat" gehe.

Neue Zeugen oder nicht?

Nachdem also Marie Steinmann als Zeugin ausfiel, stellte der Staatsanwalt
den Antrag, Jugendrichter Stärck vom Amtsgericht Dannenberg als Zeugen zu
laden, damit er berichtet, was die fünfte Süschendorfer Aktivistin bei ihrem
Prozess über die Frage der Befestigung im Rohr ausgesagt hatte.

Die Anwälte bezweifelten die Aussagekraft, denn als Beschuldigte durfte
Marie Steinmann vor dem Jugendrichter auch die Unwahrheit sagen.
Rechtsanwalt Lemke: "Wenn wir wissen, was in Dannenberg im Gerichtssaal
passiert ist, wissen wir noch nicht, was ein Jahr vorher in Süschendorf auf
den Schienen passierte. Trotzdem entschied das Gericht, Richter Stärck zum
nächsten Verhandlungstag zu laden.

Daraufhin stellte Rechtsanwalt Magsam den Beweisantrag, einen
Anti-Atom-Aktivisten als Zeugen zu laden, der bei einer
Anti-Castor-Ankettaktion in einer Höhle unter einer Bundesstraße massiv von
der Polizei misshandelt wurde, damit er sich selbst befreit. So war es klug
von den Aktivisten der Süschendorf-Aktion dem BGS nichts über die Frage
mitzuteilen, ob und wie sie sich selbst lösen konnten, um sich gegen die
Zufügung von Schmerzen zu schützen. Das Gericht unterstellte diese Tatsache
als wahr, so dass der Zeuge nicht geladen werden muss.

Ausblick

"Dieses Verfahren schreit danach, entschieden zu werden", so Richter Mumm
gegen Ende des Verhandlungstages. Deshalb ist davon auszugehen, dass nach
der Vernehmung von Jugendrichter Stärck am nächsten Verhandlungstag (Montag,
17.2. 11 Uhr) die Beweisaufnahme abgeschlossen wird und die Plädoyers von
Staatsanwaltschaft und Verteidigung beginnen. Am 19.2. sollen dann die
restlichen Plädoyers gehalten und ein Urteil gefällt werden.

6. Verhandlungstag 17.2.03

Marie Steinmanns Richter im Zeugenstand ­ Staatsanwalt Vogel fordert erneut
Haftstrafen - Anwälte kritisieren Kriminalisierung der Anti-Atom-Bewegung

Richter vernimmt Richter

Erinnern wir uns: Am 5. Prozesstag hatte Richter Mumm der Zeugin Marie
Steinmann ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zugesprochen.
Begründung: Sie könnte sich durch eine Aussage selbst belasten und
möglicherweise wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§
129 a) verfolgt werden. Nun sollte auf Antrag der Staatsanwaltschaft
Jugendrichter Stärck verhört werden. Stärck hatte den Prozess gegen Marie
Steinmann geführt, welcher bereits im Oktober eingestellt wurde.
Staatsanwalt Vogel wollte ihn verhören, um Aufschluss darüber zu erhalten,
zu welchem Zeitpunkt die BlockiererInnen sich im Gleisbett festgekettet
hatten.

Der Zeuge sagte aus, Marie Steinmann hätte im Prozess zwar erklärt, "es sei
da jemand im Umkreis gewesen, der einen Schlüssel dabei gehabt hätte". Mit
dem hätten sich die BlockiererInnen befreien können. Der Zeitpunkt des
Zuschnappens der Schlösser sei jedoch nicht Thema der Befragung gewesen.
Einzelheiten zu der genauen technischen Ausführung seien ebenfalls nicht
erwähnt worden. Auch über die Art und Weise der Kommunikation zwischen
Angeketteten und Schlüsselinhaber wusste Stärck nichts zu berichten.

Staatsanwalt Vogel ging durch diese Aussage ein wichtiger Baustein für eine
Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) verloren. Wollte er doch beweisen,
dass die Angeklagten sich nicht selbst hätten befreien können. In diesem
Fall hätten sie auch einer Aufforderung, die Blockade zu beenden nicht
nachkommen können bzw. sie hätten dem herannahenden Zug nicht ausweichen
können.

Ein weiteres Ziel der Richterbefragung durch Staatsanwalt Vogel war, den
Angeklagten vorwerfen zu können, sie hätten sich selbst (und insbesondere
die damals noch minderjährige Marie Steinmann) besonders stark gefährdet,
wenn die - seiner Ansicht nach - von Beginn an geschlossenen Schlösser im
Notfall nicht zu öffnen gewesen wären. Das wäre gegenüber einer Jugendlichen
verantwortungslos.

Wie schon vorher von allen Seiten (außer der Staatsanwaltschaft) erwartet,
führte diese Zeugenvernehmung zu keinerlei neuen Erkenntnissen. Stärck
konnte nach wenigen Minuten den Saal wieder verlassen.

Als nächstes stand der Beweisantrag von Rechtsanwalt Magsam auf der
Tagesordnung. Richter Mumm unterstellte als wahr, dass die Angeklagten
nachvollziehbare Gründe dafür hatten, den Eindruck zu erwecken, sie kämen
von selbst nicht mehr los. Denn in der Vergangenheit habe es bewiesenermaßen
Fälle gegeben, bei denen Aktivisten von Polizisten misshandelt wurden, um
dazu bewegt zu werden, ihre Ankettung zu lösen. Die Behauptung angekettet zu
sein, sei daher ein nachvollziehbarer Selbstschutz.

Die Beweisaufnahme war abgeschlossen ­ endlich. Es folgten die Plädoyers von
Staatsanwalt und Verteidigung.

Der Staatsanwalt plädiert für Haftstrafen

Das Plädoyer von Staatsanwalt Vogel begann mit einer ausführlichen
Schilderung des Sachverhaltes. Dabei ging Vogel zunächst auf die Rolle der
Deutschen Bahn als Transportgenehmigungsinhaberin ein. Er stellte fest, dass
NCS, DB Cargo und DB Netz als geschädigte Unternehmen anzusehen seien. Diese
drei Unternehmen sind dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Vogel räumte ein, dass es durch die bloße Anwesenheit des Betonblocks im
Vorfeld des Transportes zu keinen Beeinträchtigungen des Schienenverkehrs
gekommen sei und dass man den Angeklagten die Errichtung des Blocks nur
schwerlich anlasten könne, da er schon lange vor der Aktion da gewesen sei.

Anschaulich beschrieb er, dass der Lokführer Conradi beim Herannahen an den
Aktionsort lediglich "Isomatten und jede Menge Grünzeugs vom
Bundesgrenzschutz" sehen konnte, nicht aber die ihn angeblich nötigenden
Angeklagten.

Mehrmals betonte er in seinen Ausführungen, dass seiner Überzeugung nach
alle Beteiligten der Aktion von Anfang an festgekettet waren. Marie
Steinmanns Aussage, es sei ein Schlüssel vorhanden gewesen, mit dem sie sich
hätten losmachen können, unterstreiche diese Auffassung. Und ohnehin sei die
drohende Gefahr für die Angeklagten gegen Ende der Aktion am größten
gewesen, denn nach 16 Stunden Herumliegen in der Kälte sei ein Öffnen der
Schlösser durch die Angeketteten wohl kaum mehr möglich gewesen. Beweise
konnte Vogel für diese Thesen allerdings nicht vorlegen und man fragt sich
erstaunt, woher der Mann seine Sachkenntnis nimmt. Erfahrungswerte sind es
vermutlich nicht.

Staatsanwalt Vogel forderte eine Verurteilung der Angeklagten nach § 316 b
StGB (Störung öffentlicher Betriebe) und nach § 240 StGB (Nötigung).

Vogel sieht den Straftatbestand der "Störung öffentlicher Betriebe" erfüllt
und begründete dies so:
Die drei privatrechtlichen Unternehmen (DB Cargo, NCS und DB Netz), die sich
am Transport beteiligten, seien dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Der
Castor-Transport sei ein Ausschnitt aus dem Angebot der Deutschen Bahn an
die Öffentlichkeit und Teil des öffentlichen Güterverkehrs. Dabei mache es
für die beteiligten Unternehmen keinen Unterschied, ob "Autos, Kühe, Bananen
oder Brennelemente" transportiert würden. Der Atomtransport sei ein
Sonderzug gewesen, denn "nicht jeder konnte zusteigen", und Sonderzüge seien
keine Besonderheit. Beim Castor-Zug handele es sich um einen normalen
Sonderzug mit eigenem Fahrplan.

Weiterhin ist es, so glaubt Vogel, bei solchen Transporten
selbstverständlich, dass die Polizei an Entscheidungen bei Planung und
Durchführung maßgeblich beteiligt ist. Diese Tatsache allein mache den
Transport nicht zu einer "staatlichen Veranstaltung".

Besonders schwer wiegt in Vogels Augen die Tatsache, dass es sich aufgrund
des 17-stündigen Stillstandes um eine "erhebliche Störung" handelte. Das
Personal sei an der Grenze der Erschöpfung gewesen, die Inkraftsetzung des
Notfallplans, möglicherweise sogar der Abbruch des Transports, habe kurz
bevor gestanden. Angeblich sei der BGS auf eine solche Aktion nicht
vorbereitet gewesen. (Eine zweifelhafte Ansicht: immerhin fand beim
vorherigen Castor-Transport ebenfalls eine Betonblock-Aktion statt. Sollte
der BGS nichts dazu gelernt haben?)

Abweichend von seiner Sichtweise in der ersten Instanz hält Vogel nicht mehr
das "unbrauchbar machen" sondern das "verändern" der Gleisanlagen für
gegeben. Die Veränderung habe in der Befestigung der Körper der Angeklagten
an das Gleisbett bestanden; in der "Verbindung" mit diesem. Die Störung läge
in der "Funktionsbeeinträchtigung" des Betriebes. Sie sei ein vorsätzlicher
Sabotageakt gewesen. Nach Vogels Meinung setzt Sabotage keinen Eingriff in
die Sachsubstanz voraus.

Des weiteren hätten die Blockierenden die Arbeit des BGS (darunter
Herauslösen der Schwelle usw.) eingeplant und gewollt. Dessen Maßnahmen
seien ihnen daher als "Zweckveranlassern" objektiv und subjektiv
zuzurechnen. Der BGS sei zum Einschreiten gezwungen gewesen, da sowohl der
Transport als auch die Gesundheit und Sicherheit der Angeklagten Bestandteil
der öffentlichen Sicherheit gewesen seien.

Neben der Störung öffentlicher Betriebe war nach Ansicht des Staatsanwalts
auch der Tatbestand der Nötigung, und zwar der "Gewalt-Nötigung", erfüllt.

Aus der Überzeugung heraus, dass alle Beteiligten von Anfang an festgekettet
waren, sprach Vogel von einer "physischen Barriere", die den Zugführer am
Weiterfahren gehindert habe. Die Verstärkung der Blockade durch Ankettung
sei "Gewalt". Mit einem "empfindlichen Übel" sei nicht gedroht worden, die
Angeklagten seien ja handlungsunfähig gewesen. Die Tat sei, so Vogel, zu dem
"verwerflich", da Grundrechte missbraucht worden seien. Die Schiene sei
nämlich "kein geeigneter Ort" für Demonstrationen.

Die Blockierenden hätten parlamentarische Entscheidungen ignoriert, insofern
habe hier "eine Form von außerparlamentarischer Opposition" stattgefunden.

Die Aktion genoss nach Vogels Meinung nicht den Schutz der
Versammlungsfreiheit. Es sei kein Protest in Form einer öffentlichen
Versammlung gewesen, sondern eine "geschlossene Veranstaltung". Nicht jeder
habe daran teilnehmen können, es seien schließlich nur vier Rohre vorhanden
gewesen.

Strafmildernd hielt Vogel den vier Männern zu Gute, dass sie nicht
vorbestraft seien und die Handlung nicht aus individuellen Interessen
begangen hätten.

Strafverschärfend wirke sich die Intensität der Protestaktion aus. Außerdem
sei das Störpotential nicht verbraucht: andere Protestiererlnnen könnten
durch die Aktion der Angeklagten dazu angeregt werden, ebenfalls ähnliche
Blockaden durchzuführen: "Der Name ist Programm". Vogel sah sich genötigt
den Anfängen zu wehren, und auch unter dem Gesichtspunkt der
Generalprävention das Strafmaß hoch anzusetzen.

Er forderte für alle Angeklagten Freiheitsstrafen: für Arno und Sascha sechs
Monate, für Alexander sieben Monate und für Mihai neun Monate.

Die geforderten Strafen sind ein obskures Produkt aus strafrechtlicher
Vorgeschichte und Ankettungsdauer: Arno sei zwar nur kurz angekettet
gewesen, wurde aber bereits früher wegen einer ähnlichen Tat angeklagt.
Sascha dagegen war zwar lange angekettet, ist aber strafrechtlich ein
unbeschriebenes Blatt. So scheint sich das wieder auszugleichen: 6 Monate
Knast. Alex war lange angekettet und bereits wegen einer Protestaktion
rechtskräftig verurteilt worden, deshalb einen Monat mehr. Mihai schließlich
war am längsten im Betonblock und noch dazu bereits zum wiederholten Male in
einem solchen angetroffen worden. Daher die längste Freiheitsstrafe.

Vogel hält eine Bewährungsfrist von drei Jahren für angemessen ­ lediglich
bei Sascha sei diese "nur" auf zwei Jahre anzusetzen, da er zuvor noch nicht
strafrechtlich in Erscheinung getreten sei.

Kriegserklärung an den Widerstand

Als erster der Rechtsanwälte plädierte Martin Lemke. Die vom Staatsanwalt
beantragte Generalprävention, sollte das Gericht ihr stattgeben, bedeute in
den Augen Lemkes eine rechtspolitische Kriminalisierung und Verschärfung der
Auseinandersetzungen um die Atomenergie. Nach 25 Jahren Anti-Atom-Bewegung
sei erstmalig eine Freiheitsstrafe gefordert worden. Das sei eine
Kriegserklärung der politischen Abteilung der Staatsanwaltschaft Lüneburg an
den Widerstand. Die Staatsanwaltschaft mache den Eindruck, aus
rechtspolitischen Gründen an einer besonders harten Verurteilung der
Aktivisten interessiert zu sein. Der Widerstand werde sich aber durch solche
Strafen nicht abschrecken lassen und - im Gegenteil - noch fantasievoller
ans Werk gehen. Dafür sprach Lemke seine Bewunderung aus.

Lemke begründete noch einmal den Befangenheitsantrag gegen den Schöffen
Peter Wohlgemuth (beschäftigt bei der HEW) und betonte, dass er an der
Legitimität der Zusammensetzung des Gerichts große Zweifel habe. Einem
Schöffen komme bei der Bewertung des Sachverhalts und der Urteilsfindung die
Aufgabe zuteil, seine "Erfahrungen aus dem Berufsleben mit einzubringen".

Wie sieht das berufliche Umfeld des Schöffen aus? Lemke: "Die HEW beteiligen
sich zu 66,3 % am AKW Krümmel, zu 50 % am AKW Brunsbüt-tel, zu 33,3 % am AKW
Stade und zu 20 % am AKW Brokdorf. Man möchte anfügen: und zu 33,3 % an der
7. Strafkammer des Landgerichts Lüneburg."

Der Arbeitgeber des Schöffen, die HEW hatte in einer Pressemeldung ihr
unmittelbares Interesse an der ungestörten Durchführung von
Castortransporten bekundet. Ein Schöffe, der bei den HEW angestellt ist,
könne nicht objektiv unvoreingenommen an die Urteilsfindung heran gehen.
Schließlich könne auch nicht der Hausmeister oder der Elektriker einer
überfallenen Bank Schöffe im Prozess gegen den Bankräuber sein. Damit stünde
jedes Urteil unter einem "unguten Stern", da es - neben dem Richter und
einem weiteren Schöffen - ein Angestellter der HEW gefällt habe.

Lemke bestritt die These, dass es sich bei dem Transport radioaktiven
Abfalls um ganz normalen öffentlichen Verkehr handelt habe. Die
Entscheidungsgewalt habe bei der Polizei gelegen. Gesamteinsatzleiter Reime
hatte seine Leute im Zusammenhang mit den Castortransporten sogar wörtlich
als "Herr[en] der Straße und der Schiene" bezeichnet.

Auch Innenminister Schilys Forderungen nach "ausreichender Bestrafung" der
"schweren Straftat" der BlockierInnen verdeutliche den staatlichen Charakter
des Transportes.

Demnächst käme die Bahn möglicherweise mit dem "öffentlichen" Angebot
heraus: "Wir vermieten einen Gefangenenzug". Frage sich nur, ob dafür die
Touristikabteilung oder die DB Cargo zuständig wäre.

Der § 316 b könne also schon allein aus dem Grund, dass es sich hier nicht
um einen öffentlichen sondern um einen "staatlichen" Betrieb gehandelt habe,
nicht greifen.

Auch der Vorwurf der Nötigung sei nicht haltbar. Der BGS habe schließlich
den "Genötigten" eigens an den Ort der "Nötigung" gebracht. Lemke: "Die
Polizei fährt das angebliche Nötigungsopfer an den Ort, wo möglicherweise
die Angeklagten angekettet sind, weil sie ihre Geräte dort hin schaffen
wollte und nennt das Nötigung."

Rechtsanwalt Lemke forderte einen Freispruch für seinen Mandanten.

Ritter und Terroristen

Rechtsanwalt Kaleck kritisierte zu Beginn seines Plädoyers die sinnlose
Verlängerung des Prozesses durch die Anträge des Staatsanwalts. Die
Beweisaufnahme habe schließlich absolut keinen Aufschluss über den Zeitpunkt
der Ankettung vor Öffnung der Rohre erbracht. Stattdessen aber vier weitere
Verhandlungstage.

Recht deutlich rügte er auch die Argumentationsweise von Staatsanwalt Vogel.
Dieser rühre einen "juristischen Eintopf" an und sorge dafür, dass die Suppe
"richtig trübe" wird. Abstrus sei z.B. die Behauptung Vogels, "unsere vier
dahergelaufenen Angeklagten hier" hätten die (somit definitionsgemäß
psychisch defizitär veranlagten) BGS-Beamten als "Tatwerkzeug" genutzt.

Kaleck konzentrierte sich in seinem Plädoyer auf den Vorwurf der "Störung
öffentlicher Betriebe", also auf den § 316 b StGB und damit zusammenhängend
auf die drohende Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung (§ 129 a).

Der § 316 b sei kein "Wunschkonzert", in das man alles hineininterpretieren
könne, was man will. Zur Verdeutlichung skizzierte Kaleck die Entstehung und
historische Entwicklung des § 316 b. Dieser ist und war schon immer, so
Kaleck, eine explizite Staatsschutz-Vorschrift, deren Ursprünge in der
Weimarer Republik und in der Wehrkraftschutzverordnung der 30er Jahre
liegen. Nach dem Krieg wurde der Paragraph von den Alliierten als typisch
nationalsozialistisches Unrecht außer Kraft gesetzt. Mittels solcher
uferloser Vorschriften sollten damals politische Gegner leichter bestraft
werden können. Im Unterschied zu früheren Zeiten müsse aber im heutigen
Rechtsstaat eine eventuelle Strafbarkeit vor einer Tat klar ersichtlich
sein. Die Staatsanwaltschaft könne sich nicht einfach irgendeines Paragrafen
bedienen, nur um ihr in den Kram passende Strafe zu verhängen.

Kaleck widersprach auch der Vogelschen Deutung des Begriffes "unbrauchbar".
In der Literatur sei damit ein länger andauernder, unumkehrbarer Zustand
definiert.

Der § 316 b habe nicht umsonst bislang ein Schattendasein in der
Rechtsprechung gefristet. Immerhin sei in den letzten Jahrzehnten niemand,
keine Staatsanwaltschaft und kein Strafgericht, auf die Idee gekommen,
Straßen- und Schienenblockaden mittels des Tatbestandes der Störung
öffentlicher Betriebe zu bestrafen.

Wenn nun der "edle Ritter Vogel" das "Dornröschen 316 b wachküssen" wolle,
dann liege er damit völlig daneben. Tatsächlich sei dieser Paragraph deshalb
in der bisherigen bundesdeutschen Rechtsprechung in Blockade-Prozessen nicht
aufgetaucht, weil es dafür keinen passenden Anlass gegeben habe. Wenn Vogel
den § 316 b jetzt auf die Castor-Blockaden anwenden wolle, dann stelle er
die Demonstranten faktisch mit Terroristen auf eine Stufe. Da das
offenkundig Unsinn sei, könne § 316 b nicht angewendet werden.

Kaleck ging an dieser Stelle auf die Unterschiede zwischen 316 b und § 88
(verfassungsfeindliche Sabotage) ein. Der § 88 stellt Blockaden eines
Betriebes durch Menschenansammlungen unter Strafe, durch die
verfassungsfeindliche Ziele verfolgt werden. Dabei sei entscheidend, dass in
der Literatur zu § 88 diese Blockaden durch Menschenansammlungen und das
"außer Tätigkeit setzen" eines Betriebes zu den in § 316 b aufgeführten
Eingriffen hinzuträten. D. h. das "außer Tätigkeit setzen" und Blockaden
durch Menschenansammlungen sind Störhandlungen des § 88 (falls sie
verfassungsfeindliche Ziele verfolgen), nicht aber § 316 b.

Dies werde auch im Verhältnis des § 316 b zum § 129 a (Bildung einer
terroristischen Vereinigung) deutlich. Der § 316 b sei zur Bestrafung
schwerer Delikte mit erheblichem Substanzeingriff, wie z. B. Absägen von
Strommasten, in den Katalog des § 129 a übernommen worden. Keiner der
damals beteiligten Entscheidungsträger sei auch nur auf die Idee gekommen,
dass auch Schienen- oder Straßenblockaden diesen Tatbestand erfüllen
könnten.

Wenn jetzt die Staatsanwaltschaft den § 316 b weiter öffnet, könne sie sich
hinterher nicht mit Nichtwissen herausreden, wenn das BKA hingeht und diesen
Beschluss zur Verfolgung wesentlich weiter gefasster Gruppierungen und
Personenkreise ausnutzt. Kaleck reagierte damit auf die wenig tröstliche
Versicherung des Staatsanwaltes, es sei ja gar nicht das Ziel der
Staatsanwaltschaft Lüneburg, die Angeklagten zu kriminalisieren oder gar
nach § 129 a zu verfolgen.

Auch er forderte Freispruch für seinen Mandanten.

Am 19.2. beginnt der voraussichtlich letzte Prozesstag in dieser Instanz.
Nach dem Plädoyer der Anwälte Dieter Magsam und Wolfram Plener wird das
Gericht wahrscheinlich das Urteil verkünden.

7. Verhandlungstag 19.2.03

Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe - Freispruch wegen Nötigung
- Geldstrafen zu 35 und 40 Tagessätzen für die Aktivisten - und dazu
väterliche Ratschläge des Richters, die deutlich am Thema vorbeigehen.

Väterliche Ratschläge haben oft die Eigenart, mehr oder weniger deutlich an
der Lebensrealität der Beratenen vorbeizugehen. Das kommt in den besten
Familien vor - aber auch wenn ein Richter am Landgericht versucht, den
Angeklagten in der Urteilsbegründung noch etwas mit auf den weiteren
Lebensweg zu geben. Sein Feststellung, dass sich Gleisanlagen nicht als Ort
für Demonstrationen eignen und sein Appell, deshalb zukünftig auf
Schienen-Aktionen zu verzichten, geht an der Realität des Konfliktes um die
Castor-Transporte meilenweit vorbei.

Das hat viel damit zu tun, dass die Bahnstrecke Lüneburg-Dannenberg eben
schon lange nicht mehr für den öffentlichen Verkehr in Betrieb gehalten
wird, sondern nur noch für Castor-Transporte. Dass da noch immer alle paar
Stunden ein weitgehend leerer Schienenbus pendelt, ist nur der Tatsache
geschuldet, dass die Strecke ja sowieso für den jährlichen Atommüll-Zug
instandgehalten werden muss. Außerdem wären große Teile der Bahnlinie
wahrscheinlich bereits in mühsamer Handarbeit von tatkräftigen
AtomkraftgegnerInnen abgebaut worden, wenn das ganze Jahr über kein
vermeintlicher Personenverkehr rollen würde.

Ob das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch auf Schienen gilt, das ist
einer der zentralen juristischen Streitpunkte rund um die Proteste gegen
Castor-Transporte. Die Menschen im Wendland haben ihn für sich schon lange
entschieden. Jetzt braucht die Justiz eben einige Jahre, um diese
gesellschaftliche Realität nachzuvollziehen. Der Lüneburger Richter Burghard
Mumm ist auf diesem Weg leider noch nicht sehr weit gekommen.

Aber der Reihe nach. Begonnen hatte dieser siebte Verhandlungstag mit einer
Überraschung. Weil am sechsten Tag einer der Verteidiger nicht anwesend sein
konnte und das Gericht inzwischen festgestellt hatte, dass die Angeklagten
das Recht auf Pflichtverteidigung haben, diese aber eine Anwesenheit der
Anwälte verlangt, musste fast das gesamte Programm vom letzten
Verhandlungstag wiederholt werden.

Also wurde erneut Jugendrichter Stärck vom Amtsgericht Dannenberg über die
Aussagen von Marie Steinmann bei ihrem Prozess im Oktober befragt. Und auch
die schon gehaltenen Plädoyers von Staatsanwalt und einem Teil der Anwälte
wurden wiederholt.

Davor gab s aber noch ein Intermezzo in Sachen Befangenheit des beim
Atomkonzern HEW beschäftigten Schöffen. Er bestritt, sich an einer
Unterschriftensammlung von HEW-MitarbeiterInnen gegen die Atompolitik der
Bundesregierung beteiligt zu haben.

Der Staatsanwalt holt die große Keule raus

Staatsanwalt Vogel wiederholte dann sein Plädoyer und forderte aus Gründen
der Generalprävention Haftstrafen zwischen sechs und neun Monaten zur
Bewährung auf zwei und drei Jahre. Er begründete noch einmal seine Haltung,
warum er den Castor-Zug als Teil des öffentlichen Verkehrs ansieht und ihn
trotz der bei der Polizei liegenden letztendlichen Entscheidungsgewalt nicht
als Staatsaktion bewertet.

Für Vogel handelte es sich bei der Aktion in Süschendorf um eine erhebliche
Störung, aufgrund der Dauer von 16 Stunden, weil der Transport auf der Kippe
stand und weil ein hoher personeller und technischer Aufwand nötig war, um
sie zu beenden. Der BGS war auf so eine massive Aktion nicht vorbereitet.

Der 316 b (Störung öffentlicher Betriebe) dreht sich für den Staatsanwalt
hauptsächlich um die Frage der Funktionsbeeinträchtigung. Eine
Substanzverletzung - also Beschädigung des Bahnkörpers - sei dazu nicht
notwendig. In diesem Sinne sei es auch egal, ob da ein Betonblock auf den
Schienen ist oder Menschen, so Vogel. Auch müsse die
Funktionsbeeinträchtigung für eine Verurteilung nach 316 b nicht von Dauer
sein.

Auch der Tatbestand der Nötigung (§ 240) war für Vogel erfüllt. Er hielt das
Liegen im Gleis für Gewalt, vor allem, weil sich die Angeklagten angekettet
hätten. Für den Staatsanwalt stand fest, dass sie die Schlösser in den
Rohren gleich zuschnappen ließen und sich nicht mehr selbst befreien
konnten. Beweisen konnte er das zwar nicht, aber behaupten kann man es ja
mal. Entscheidend sei auch nicht, ob sich der Lokführer genötigt gefühlt
hatte, sondern dass er nicht wie vorgesehen weiterfahren konnte.

Auch einen versammlungsrechtlichen Schutz der Aktion verneinte Vogel. Es
habe sich ja nicht um eine öffentliche Versammlung gehandelt, an der jeder
sich beteiligen konnte, da nur vier Plätze in den Rohren frei waren. Eine
interessante Rechtsauffassung, vor allem wenn mensch sie mit der
polizeilichen Praxis zur Durchsetzung des Versammlungsverbotes bei
Castor-Transporten vergleicht.

Die Anwälte antworten deutlich

Auf das Plädoyer der Staatsanwaltschaft plädierten die Anwälte der
Angeklagten, und zwar alle auf Freispruch für ihre Mandanten. Rechtsanwalt
Kaleck ließ sich von einem Kollegen vertreten und so wurde sein Plädoyer vom
sechsten Verhandlungstag nicht wiederholt.

Anwalt Lemke betonte noch einmal, das es in 26 Jahren Streit um Gorleben
noch nie vorgekommen ist, dass eine Staatsanwaltschaft Haftstrafen gefordert
hat. Doch selbst damit ist der Widerstand nicht zu brechen, eher wird das
Gegenteil erreicht. Lemke bewertete die hohe Strafforderung als Ausdruck der
Hilflosigkeit gegenüber einem Protest, der sich einfach nicht unterkriegen
lässt.

Er machte deutlich, dass alle Annahmen des Staatsanwaltes über die Ankettung
nichts als Spekulationen darstellen. Eine Nötigung liegt schon deshalb nicht
vor, weil der Zug nur auf Anweisung des BGS bis an den Aktionsort
herangefahren ist, damit die Techniker ihre Werkzeuge ausladen können. Der
Lokführer wusste gar nichts von einer Ankettung, kann also dadurch auch
nicht genötigt worden sein. Er war in seinen Entscheidungen nicht frei,
sondern empfand den auf der Lok präsenten BGS als eine Art Vorgesetzten. Das
Stoppen des Zuges war ein Befehl des BGS.

Dass der ganze Transport kein Teil des öffentlichen Verkehrs, sondern eine
singuläre staatliche Aktion war, zeigt sich auch daran, so Lemke, dass der
Polizei-Einsatzleiter davon sprach, "Herr der Schiene" zu sein. Das gilt
sowohl gegenüber den DemonstrantInnen als auch gegenüber der Bahn. Die
Souveränität der Entscheidungen um diesen Zug lag bei der Polizei. Der
Transport wäre nicht genehmigt und nicht durchgeführt worden, wenn die
Polizei dies nicht wollte. Lemke betonte auch noch einmal den öffentlichen
Charakter der Versammlung. Mehrere hundert Menschen waren anwesen und die
mediale Aufmerksamkeit war riesengroß.

Rechtsanwalt Plener machte in seinem Plädoyer eindrucksvoll deutlich, um was
für eine Art von Zugverkehr es sich beim Castor-Transport eigentlich
handelt. Er beschrieb ausführlich die Funktion der sogenannten
Wiederaufarbeitung und die Gefährlichkeit der Glaskokillen mit
hochradioaktivem Abfall, die sich in den bei Süschendorf aufgehaltenen
Castor-Behältern befanden.

Plener widersprach dem Staatsanwalt auch in dem Punkt, dass die Polizei
angeblich unvorbereitet auf die Aktion getroffen sei. Der Befehl zum
Langsamfahren an den Lokführer zeigte deutlich, dass mit Störaktionen
gerechnet wurde. Und es ist bekannt, dass die Polizei schon vor diesem
Transport an Betonblöcken geübt hatte.

Eine Nötigung lag laut Plener nicht vor, da das einzige Hindernis die Körper
der AktivistInnen waren. Keine anderen Gegenstände oder Hilfsmittel
blockierten das Gleis. Außerdem braucht es beim 240 einen Geschädigten, ein
Nötigungsopfer, das in seiner freien Entscheidung eingeschränkt wurde. Doch
der Lokführer hat eindeutig ausgesagt, dass er sich nicht genötigt fühlte.
Es gibt also kein Opfer, es gab keine Gewalt, also kann es auch keine
Verurteilung wegen Nötigung geben. Eine indirekte Nötigung, vermittelt durch
die Polizei, gibt es nicht, auch weil die Polizei mit ihren Anweisungen an
den Lokführer ganz eigene Pläne verfolgte.

Zusätzlich muss bei einer Nötigung das Handeln der Täter verwerflich sein.
Eine Verwerflichkeit liegt hier nach Plener aber nicht vor, denn die Aktion
diente nicht den privaten Interessen der Angeklagten, sondern höheren
Zielen. Laut höchstinstanzlicher Urteile ist entscheidend für die Frage der
Verwerflichkeit die Nähe zwischen dem Gegenstand und dem Ziel einer Aktion.
Diese Nähe war hier gegeben, denn es wurde aus Protest gegen die
Atommüllpolitik ja nicht irgendein Zug angehalten, sondern genau den
Atommüllzug.

Die Angeklagten haben eine von der Polizei vorgegebene Situation
vorgefunden, in der nur noch bestimmte Protestformen möglich und sichtbar zu
machen waren. Das haben sie sich nicht ausgesucht. Die Rechtswirklichkeit
bei Transporten ins Wendland hat nur noch wenig mit der Verfassung zu tun.
Die Angeklagten, so Plener, haben in angemessener Form auf den gewaltigen
Staatsapparat reagiert. Sie waren eben etwas cleverer, als die Polizei
erlaubt, bekamen dafür aber sogar von einzelnen Polizisten Respekt bekundet.
Aber der Staatsanwalt holt die große Keule raus.

Rechtsanwalt Magsam wies darauf hin, dass die polizeilichen Maßnahmen Teil
der Transportgenehmigung, ja sogar Teil des Atomgesetzes sind. Das gibt es
bei keinem anderen Transport. Im § 4, Absatz 2, Satz 5 des Atomgesetzes
steht, dass der Transport nur genehmigt werden darf, wenn die Polizei die
Sicherung vor Störungen gewährleisten kann. So gesehen sind Störaktionen
Teil des Gesetzes. Atomkraft und Widerstand gehören seit mehr als 30 Jahren
zusammen - quasi ein geschlossener Regelkreislauf. Jeder weiß, was passiert,
wenn er einen Castor-Transport auf den Weg schickt, Robert Jungk hatte mit
seiner Negativ-Vision vom Atomstaat Recht behalten.

Für Magsam ist ein Castor-Transport längst keine Beförderungsleistung der
Bahn mehr, sondern ein organisiertes gesellschaftliches Verhältnis. Nicht
allgemeine Vorschriften oder allgemeines Recht kommen dabei zur Geltung,
sondern rechts und links der Transportstrecke gilt in diesen Tagen eine Art
Sonderrechtszone.

Die Strafforderung der Staatsanwaltschaft ist für den Anwalt der Versuch,
mit einer Bewährungsstrafe aktive Atomkraftgegner lahmzulegen, denn sie
müssten in den Bau gehen, wenn sie sich weiter an Aktionen beteiligen. Seine
Sicht der Süschendorf-Aktion: Nicht alles, was verboten ist, ist auch
strafbar.

Und nicht alles, was staatlich ist, ist auch öffentlich. Letztlich wurde
auch niemand gestört. Die DB Netz hat den Unternehmenszweck, Infrastruktur
zur Verfügung zu stellen. Das hat sie getan. Die DB Cargo bietet
Transportleistungen an. Sie hat transportiert. Es war genügend Zeit
eingeplant.

Aber letztlich ist das Problem laut Magsam viel grundsätzlicher: Zwischen
der Bewertung der Paragraphen in Sachen Funktionsstörung versteckt sich die
Frage, was da eigentlich funktionieren soll. Das Bundesverfassungsgericht
sagt in seiner Brokdorf-Entscheidung, es gibt Themen, da reicht es nicht,
alle vier Jahre ein Kreuzchen zu machen. Und diese Interaktion zwischen den
Aktivisten und dem Staat wird völlig verdinglicht, wenn die
Staatsanwaltschaft sagt, es ist egal, ob da ein Betonklotz oder Menschen auf
den Schienen sind.

Genauso fatal ist die Bewertung von Vogel zur Frage, ob hier eine
grundgesetzlich geschützte Versammlung vorliegt. Schließlich gibt es keine
Haltungsnoten für DemonstrantInnen. Und ob jemand liegt, oder angekettet ist
oder steht, muss den VersammlungsteilnehmerInnen letztlich selbst überlassen
bleiben. Und natürlich konnte jeder und jede dazukommen. Verhindert hat des
höchstens die Polizei, aber nicht die fünf Angeketteten.

So stellt Magsam die Frage, warum Versammlungen auf Schienen überhaupt
verboten sein sollen und gibt selbst die Antwort. Die Eisenbahn war seit dem
19. Jahrhundert das heilige Rückgrat der deutschen Nation. Aber muss das
heute auch noch so sein? Schließlich hat sogar das Bundesverfassungsgericht
in einem anderen Castor-Verfahren anerkannt, dass es Versammlungen auf
Schienen geben kann, auch wenn diese im Einzelfall verboten werden. Doch
auch verbotene Versammlungen sind Versammlungen und müssen laut Gesetz
zuerst aufgelöst werden. In Süschendorf gab es keine Auflösungsverfügung und
so stand die Aktion unter dem Schutz von Artikel 8 Grundgesetz. Was wäre
denn gewesen, so fragt der Anwalt, wenn sich die AktivistInnen bei einer
Auflösungsverfügung entfernt hätten?

Das letzte Wort haben die Angeklagten

Zumindest das letzte Wort vor dem Urteil. Alex verlas eine Erklärung, in der
er noch einmal eindringlich schildert, aufgrund welcher Erfahrungen er sich
für diese Aktionsform entschieden hat. Dabei ging es vor allem darum, Gewalt
zu vermeiden. Umso absurder ist es jetzt, dass die Staatsanwaltschaft den
Angeklagten Gewalttätigkeit vorwirft und sie mit dem 316 b in die Nähe von
Terroristen rückt. Den genauen Wortlaut der Erklärung gibt es hier.

Mihai betonte in seiner Erklärung, dass der Strafantrag der
Staatsanwaltschaft noch einmal deutlich zeigt, dass es hier um einen
politischen Prozess geht, ja dass die Politik wahrscheinlich sogar Druck auf
die Behörde ausübt. Weil es aber ein politischer Prozess ist, versuchte
Mihai den politischen Rahmen deutlich zu machen, in dem die Aktion
stattgefunden hat.

Wir leben in einer Gesellschaft, die von ungelösten Problemen nur so wimmelt
und das Parlament ist nicht in der Lage oder willens, diese Probleme zu
lösen. In diesem Kontext war die Aktion in Süschendorf ein Werkzeug, um auf
gesellschaftliche Missstände aufmerksam zu machen und Lösungswege
aufzuzeigen.

Sollte sich eine Rechtssprechung nach dem Willen der Staatsanwaltschaft
durchsetzen, dann hätte das fatale Folgen für die demokratische Kultur in
diesem Land. Deshalb schloss Mihai seine Ausführungen: "Unsere Verantwortung
für alle anderen, die solche Aktionen machen und auch für die demokratische
Kultur liegt darin, uns gegen eine Verurteilung mit allen zur Verfügung
stehenden juristischen Mitteln zur Wehr zu setzen."

Das Urteil

Die beiden Schöffen und der Richter sind zu dem Ergebnis gekommen, die
Angeklagten wegen Störung öffentlicher Betreibe zu verurteilen und vom
Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Alex soll 35 Tagessätze á 15 Euro, Arno
35 mal 10 Euro, Sascha 35 mal 33 Euro und Mihai 40 mal 10 Euro zahlen.

Die unterschiedliche Höhe der Tagessätze resultiert aus dem
unterschiedlichen Einkommen der vier. Ein Tagessatz soll ungefähr einem
Dreißigstel des Monatseinkommens entsprechen - eine Art soziale Komponente
im Strafrecht. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, kann es zu einer
Ersatzfreiheitsstrafe von Dauer der Zahl der Tagessätze kommen. Arno, Sascha
und Alex wurden also wie vom Amtsgericht zu 35 Tagessätzen verurteilt. Mihai
diesmal zu fünf mehr, aufgrund seiner Beteiligung an früheren ähnlichen
Aktionen.

Die Verurteilung nach 316 b (Störung öffentlicher Betriebe) wurde damit
begründet, dass dieser Paragraph dem Schutz öffentlicher Betriebe vor
jeglichen Störungen dient. Der Castor-Transport ist nach Ansicht des
Gerichts Teil des öffentlichen Güterverkehrs, da sich der Staat dem
Transport und der Lagerung von Atommüll als öffentlichem Auftrag angenommen
hat. Die Aktion hat laut Urteil die Funktionsfähigkeit des Gleises
verändert. Richter Mumm definiert: Eine Störung liegt bereits dann vor, wenn
das ordnungsgemäße Funktionieren nicht mehr gewährleistet werden kann.

Die lange Zeit der Räumung will das Gericht allerdings nicht allein den
Angeklagten zurechnen, weil die Polizei angesichts einer nahezu identischen
Aktion beim vorhergehenden Castor-Transport denkbar schlecht vorbereitet
war.

Das Gericht sieht es durchaus als Problem an, dass der 316 b Katalogstraftat
des 129 a (Terroristische Vereinigung) ist. Aber die Aufgabe des Gerichtes
sei es nicht, so Mumm, diesen Zusammenhang politisch zu bewerten, sondern
ein Urteil zu fällen nach dem Gesetz, wie es nun einmal ist:
"Justizpolitische Bewertungen sind nicht in unserer Kompetenz."

Für eine Verurteilung nach § 240 (Nötigung) ist nach neuester
höchstrichterlicher Entscheidung eine psychische Zwangswirkung nicht
ausreichend. Es muss eine physische dazukommen. Zwar hatte die Süschendorfer
Aktion auch nach Ansicht des Gerichts die Qualität, den Transport an den
Rand des Scheiterns zu bringen, aber da im Prozess nicht zu klären war, wann
sich die Angeklagten wirklich so angekettet haben, dass sie sich nicht mehr
aus eigener Kraft befreiein konnten, ist hier nicht mit Sicherheit von einer
zusätzlichen physischen Barriere auszugehen. Es klang aus dem Mund des
Richters makaber, wenn er argumentiert, der Zug hätte ja ohne Beschädigung
über die BlockiererInnen fahren können, wurde also nur durch psychische
Faktoren aufgehalten.

Die Strafzumessung war den beiden Schöffen und dem Richter nach eigenen
Angaben schwer gefallen, da die Angeklagten keine Kriminellen im
herkömmlichen Sinn seien und auch keine kriminelle Energie feststellbar sei.
Und: "Die Kammer hat die feste Überzeugung, dass es sich hier nicht um
Terroristen handelt." Aber auch wenn die Angeklagten aus Überzeugung
gehandelt haben, schütze das nicht vor Strafe. Sie hätten billigend in Kauf
genommen, dass ihr Tun bestraft würde. "Das ehrt sie auch" erklärte der
Richter. Die vier Männer seien überzeugt davon, dass die Gesellschaft vor
den Gefahren der Atomkraft gewarnt werden müsse. "Ob sie mit ihren
Gefahrenprognosen Recht haben, werden womöglich erst spätere Generationen
erkennen können."

Heftig reagierte der Richter auf die Forderung der Staatsanwaltschaft,
Freiheitsstrafen zu verhängen. Dem Staatsanwalt sei schließlich bekannt,
dass es ein Verbot übermäßiger Bestrafung gäbe und dass auch
generalpräventive Überlegungen dieses Verbot nicht außer Kraft setzen. Mumm:
"Es kann doch nicht darum gehen, die Überzeugung zu brechen." Wollte man
zukünftige Aktionen verhindern, dann müsste man die vier ständig einsperren.
Immerhin: "Das kann nicht gehen."

Das Gericht warnte vor einer Spirale der Verschärfung von Aktionen und
Strafen. An dieser Stelle kam dann der anfangs erwähnte väterliche Rat,
zukünftig Gleisanlagen nicht mehr als Ort von Demonstrationen zu nutzen.
Und: "Eine fehlende Massenbasis kann nicht die Rechtfertigung für
radikalisierte Aktionsformen sein." Und als I-Tüpfelchen durfte angesichts
der anerkennenden Worte von Seiten einiger Polizeibeamter der Hinweis nicht
fehlen: "Das Ganze ist kein Spiel."

Von den wieder dicht gedrängt besetzten ZuschauerInnen-Bänken wurde das
Urteil mit Buh-Rufen quittiert. Einige hielten ein Transparent auf dem zu
lesen war: "Kriminell ist die Atomindustrie - angeklagt ist der Widerstand."

Ausblick

Das Strafverfahren am Landgericht ist damit beendet. Aller
Wahrscheinlichkeit nach wird der Prozess aber am Oberlandesgericht (OLG)
Celle fortgesetzt, da mit einer Revision zu rechnen ist. Bis es soweit ist,
kann allerdings wieder einige Zeit vergehen. Und in den meisten Fällen,
werden Verfahren am OLG nur schriftlich und ohne Verhandlung entschieden.

Doch auch das Landgericht Lüneburg muss sich weiter mit der
Süschendorf-Aktion befassen. Am 25. Februar beginnt die zivilrechtliche
Verhandlung über die Schadenersatzforderung der Deutschen Bahn in Höhe von
rund 10.000 Euro.

 

Mehr Infos auf http://www.robinwood.de

Der Prozess ist teuer! Spendenkonto: Ermittlungsausschuss Gorleben, Kto.-Nr.
129 45 300, Volksbank Clenze, BLZ 258 619 90, Stichwort: "Prozesskostenhilfe
Süschendorf"

Trotz allem gilt: Angeklagt sind nur einige, gemeint sind wir alle...

 

Impressum

Die "Gorleben-Rundschau" erscheint 8-10mal jährlich und wird herausgegeben von der Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg e.V. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung des Herausgebers wieder. Für Neuerungen und produktive Anregungen sind wir immer ansprechbar. Es ist erwünscht, eigene Texte zum Thema
Atomkraft, Gorleben und erneuerbare Energien einzubringen; sie werden gerne veröffentlicht, sofern sie in den Kontext der
Ausgabe passen.

Redaktion: Udo Krause

Mitarbeit: Jochen Stay, Fotos:Werner Lowin

Satz, Gestaltung: CK Grafik, Fließau/Zernien

 

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