Anmerkung der Castor-Nix-Da Redaktion:
siehe Strafantrag wegen Zerstörung der denkmalgeschützen Seerauer Brücke" vom 21.09.2000
Staatsanwaltschaft Lüneburg
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501 Js 19080/00 09.11.2000
| Ihr Strafantrag vom 22.09.2000 gegen die Verantwortlichen der
Deutschen Bahn AG bzw. des EisenbahnBundesamtes wegen Vergehens nach § 34 Nds.
Denkmalschutzgesetz Sehr geehrter Herr Ehmke, sehr geehrter Herr Taubitz, auf Ihren Strafantrag vom 22.09.2000 habe ich eine Stellungnahme der Bezirksregierung Lüneburg als oberer Denkmalschutzbehörde eingeholt. Die Bezirksregierung Lüneburg hat sich wie folgt geäußert: Wegen des insgesamt sehr maroden Zustandes habe die Eisenbahnüberführung über die Jeetzel bei Hitzacker ("Seerauer Brücke") saniert werden müssen. Um die erforderlichen Arbeiten an der im Eigentum der Deutschen Bahn Netz AG befindlichen Brücke durchführen zu können, habe es einer Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) bedurft. Zuständig für die Durchführung dieses Verfahrens sei das Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Hamburg) gewesen. Das Eisenbahn-Bundesamt habe im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens U. a. die Bezirksregierung Lüneburg als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die von der Bezirksregierung in diesem Verfahren abgegebenen Stellungnahmen zu Fragen des Denkmalschutzes, Deichschutzes, Naturschutzes etc. hätten die nach den Fachgesetzen ggf. erforderlichen Genehmigungen (Konzentrationswirkung des Plangenehmigungsverfahrens) ersetzt. In Bezug auf denkmalrechtliche Fragen habe die Bezirksregierung nach umfangreicher Prüfung dem Eisenbahn-Bundesamt durch Schreiben vom 24.05.2000 mitgeteilt, dass Erhaltungsmaßnahmen hier nicht verlangt werden könnten, weil die Erhaltung den Verpflichteten hier wirtschaftlich unzumutbar belasten würde (§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 Nds. Denkmalschutzgesetz). Diese Stellungnahme habe die nach § 10 Abs. 1 NDSChG für die Zerstörung, Veränderung, Instandsetzung oder Wiederherstellung eines Kulturdenkmals erforderliche Genehmigung ersetzt. Das Eisenbahn-Bundesamt habe der Deutschen Bahn Netz AG durch Bescheid vom 28.08.2000 die planrechtliche Genehmigung für die Arbeiten an der vorgenannten Eisenbahnüberführung erteilt. Damit sei festzustellen, dass die für die Instandsetzung der so genannten Seerauer Brücke nach § 10 Abs. 1 NDSchG erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung und damit die Voraussetzungen des § 7 NDSchG vorgelegen hätten. Ein Verstoß gegen § 34 Nds. Denkmalschutzgesetz habe demzufolge auch nicht vorgelegen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die gegen die Plangenehmigung vom 28.08.2000 vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingereichten Anträge zurückgewiesen worden seien. Da es nach dieser Stellungnahme der denkmalschutzrechtlichen Fachbehörde schon am objektiven Tatbestand des § 34 Nds. Denkmalschutzgesetz fehlt, habe ich das verfahren ohne weitere Ermittlungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit freundlichem Gruß Feindt Oberstaatsanwalt |
Bearbeitet am: 21.11.2000 /ad