- EnBW AG
- RWE AG
- VEBA AG
- Viag AG,
die zusammen rund 80% der installierten Leistung besitzen,
vertreten durch die jeweiligen Vorstandsvorsitzenden
und der Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler wird
folgendes vereinbart:
- Beide Seiten haben über den beigefügten "Entwurf einer Verständigung über
Eckpunkte zur Beendigung der Nutzung der vorhandenen Kernkraftwerke in Deutschland
zwischen der Bundesregierung und den Eigentümern/Betreibern der in Deutschland
errichteten Kernkraftwerkskapazitäten" Einvernehmen festgestellt.
- Die Unternehmensvertreter werden sich um die Zustimmung der übrigen
Eigentümer/Betreiber deutscher Kernkraftwerke bemühen.
- Die Bundesregierung wird sich um das Einverständnis der Koalitionsfraktionen bemühen.
- Über das Ergebnis dieser Bemühungen tauschen sich beide Seiten bis spätestens Ende
August 1999 aus.
Bonn, Datum
EnBW Bundesregierung
RWE
VEBA
Viag
Anlage: "Entwurf einer Verständigung über Eckpunkte zur Beendigung der Nutzung der
vorhandenen Kernkraftwerke in Deutschland"
ENTWURF
Verständigung über Eckpunkte zur Beendigung der Nutzung der vorhandenen Kernkraftwerke
in Deutschland zwischen der Bundesregierung (BR)und
den Eigentümern / Betreibern der in Deutschland errichteten
Kernkraftwerkskapazitäten (E/B)
I. Grundsätze
Im Verlauf der Nutzung der Kernenergie in Deutschland hat die Frage nach der
Verantwortbarkeit die politische und gesellschaftliche Diskussion tief gespalten. Um
zur Befriedung und zur Versachlichung dieser Diskussion beizutragen, verständigen
sich BR und E/B auf die folgenden Eckpunkte zur künftigen Nutzung der vorhandenen
Kernkraftwerke in Deutschland. Die Verständigung basiert auf folgenden gemeinsamen
Prinzipien:
1. Die unterschiedlichen Positionen für oder wider die Kernenergienutzung werden
respektiert, keine Seite wird durch diese Vereinbarung in ihren Grundpositionen berührt.
2. Die E/B akzeptieren das Primat der Politik und respektieren die Entscheidung der BR,
die Stromerzeugung aus Kernenergie in Deutschland geordnet beenden zu wollen.
3. BR akzeptiert die ökonomischen und unternehmerischen Belange der
kernenergiebetreibenden Unternehmen sowie die entsprechende Verantwortung der
Entscheidungsträger in den Unternehmen.
4. Beide Seiten sind sich der Verantwortung für die Sicherheit der Kernkraftwerke
bewußt: Sie stimmen in dem Grundverständnis überein, daß die Kernkraftwerke und
sonstigen kerntechnischen Anlagen in der Verantwortung von Betreibern und zuständigen
Behörden auf einem internationale gesehen hohen Sicherheitsniveau betrieben werden. Sie
bekräftigen ihre Auffassung, daß dieses Sicherheitsniveau weiterhin aufrecht erhalten
werden muß. Diese Vereinbarung beeinträchtigt dieses gemeinsame Ziel nicht.
5. Beide Seiten bekräftigen ihren Willen, für die Akzeptanz dieser Verständigung in der
Gesellschaft zu werben.
6. Beide Seiten gehen davon aus, daß diese Vereinbarung weder zu Schadenersatzansprüchen
gegen E/B noch gegen BR führen. Sie verpflichten sich, auch in der Umsetzung dieser
Eckpunkte dem Grundsatz der Vermeidung von Schadenersatzansprüchen Rechnung zu tragen.
7. Beide Seiten stimmen darin überein, daß es gemeinsames Ziel von BR und E/B ist, die
deutsche Energiewirtschaft zu einer führenden Position im europäischen Wettbewerb zu
entwickeln. Deshalb muß die Beendigung der Kernenergienutzung so ausgestaltet werden,
daß den E/B daraus keine internationalen Wettbewerbsnachteile erwachsen.
8. Beide Seiten versichern sich ihres Bemühens, die Umsetzung dieser Eckpunkte dauerhaft
sicherzustellen. Zu diesem Zweck wird einerseits der gesetzliche Rahmen in einer
Novellierung des Atomgesetzes angepaßt und von E/B nicht rechtlich angegriffen.
Beide Seiten schließen darüber hinaus einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, den die BR
beabsichtigt, dem Deutschen Bundestag (und dem Bundesrat) und E/B ihren Aufsichtsgremien
zur Zustimmung vorzulegen.
II. Kernkraftwerke
9. Die BR und die sie tragenden Parteien haben entschieden, daß die Nutzung der
Kernenergie zur Stromerzeugung nicht mehr gefördert werden, sondern beendet werden soll.
Die Politik des Ausstiegs aus der Kernenergienutzung zur Stromerzeugung wird verwirklicht
durch Verbot des Neubaus von Kernkraftwerken einerseits und das geordneten Auslaufen
bestehender Kernkraftwerke andererseits. Neue Kernkraftwerke
werden demgemäß in der Bundesrepublik Deutschland nicht errichtet.
10. Die bestehenden Kernkraftwerke werden gemäß dem bestehenden Regelwerk
Sicherheitsprüfungen unterzogen. Deren Deckungsvorsorge wird auf ....... erhöht.
11. Die E/B verpflichten sich, jedes ihrer Kernkraftwerke spätestens [35] Kalenderjahre
nach der jeweiligen Inbetriebnahme dauerhaft außer Betrieb zu nehmen und den jeweiligen
Stillegungsprozeß zu beginnen. Dies schließt eine frühere Stillegung aus
wirtschaftlichen Gründen nicht aus. Diese Begrenzung der Laufzeit ist Gegenstand des
öffentlich-rechtlichen Vertrages.
12. Weiterhin wird E/B in diesem Vertrag eine Ausnutzung der Restlaufzeiten zugesichert,
die, Sicherheit der Anlagen und Einhaltung der Entsorgungsgrundsätze vorausgesetzt, nicht
durch behördliche Interventionen gestört wird.
13. Allen E/B steht bei Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Vertrages ein
Kündigungsrecht zu. Dieses Kündigungsrecht setzt die vorherige Anrufung und Entscheidung
einer Schiedsstelle voraus. Die Schiedsstelle setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des
Bundesverwaltungsgerichts sowie den Präsidenten zweier Oberverwaltungsgerichte.
14. Unabhängig von diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Laufzeitbegrenzung wird
diese auf maximal 40 Vollastjahre ab Inbetriebnahme gesetzlich begrenzt.
15. Fragen der Sorgfalt und Sicherheit bei Anlagenbetrieb, bei notwendigen Prüfungen und
Genehmigungen werden durch diese Verständigung nicht beeinträchtigt und beide Seiten
verpflichten sich, diese Fragen mit der gebotenen Gründlichkeit, aber ohne
Zeitverzug zu bearbeiten. Die BR selbst wird die Dauer von Genehmigungsverfahren, z.B. zu
den Nukleartransporten, möglichst kurz halten und ihre Möglichkeiten ausschöpfen, um
die ordnungsgemäße und zügige Abwicklung von atomrechtlichen und anderen, den Betrieb
von Kernkraftwerken oder die Entsorgungsanlagen betreffendenVerwaltungsverfahren der
Länder sicherzustellen.
III. Entsorgung
16. Die Entsorgung radioaktiver Abfälle des Betriebes von Kernkraftwerken sind nach einer
Übergangszeit von längstens 5 Jahren auf die direkte Endlagerung beschränkt.
17. Radioaktive Abfälle müssen nach einer Übergangszeit von längstens 5 Jahren
grundsätzlich am Kraftwerksstandort oder in dessen Nähe zwischengelagert werden. Ziel
ist, daß sich nach dieser Übergangszeit Transporte bestrahlter Kernbrennstoffe
grundsätzlich erübrigen. Davon ausgenommen sind Transporte zur Rückführung der
Abfälle aus ausländischen Wiederaufarbeitungsanlagen und die ab 2030 vorzusehende
Überführung der zwischengelagerten radioaktiven Abfälle in ein Endlager.
18. E/B verpflichten sich, abgebrannte Brennelemente nur noch bis spätestens Ende 2004 in
ausländische Wiederaufarbeitungsanlagen zum Zwecke der Wiederaufarbeitung und
Recyklierung zu verbringen unter der Voraussetzung, daß bis Ende 1999 Transporte in diese
Anlagen wieder möglich sind. E/B verpflichten sich ferner, ohne Zeitverzug dafür zu
sorgen, daß Zwischenlagerkapazitäten an oder in der Nähe der Kraftwerksstandorte
betriebsbereit zur Verfügung stehen. Solange dies nicht der Fall ist und von E/B nicht zu
vertreten ist, behalten E/B ein zentrales Transportrecht in die zentralen Zwischenlager
Ahaus und Gorleben.
19. Die Pilotkonditionierungsanlage Gorleben wird, sofern Bedarf, zur Reparatur
beschädigter Behälter benutzt. Eine Standortvorentscheidung für ein Endlager ist mit
dieser Anlage nicht verknüpft.
20. Für die Endlagerung aller Arten radioaktiver Abfälle reicht nach heutiger Kenntnis
ein Endlager in tiefen geologischen Formationen aus. Zeitlich zielführend für die
Endlagerung aller arten radioaktiver Abfälle ist die Endlagerungsmöglichkeit stark
wärmeentwickelnder Abfälle nach der erforderlichen Abklingzeit in Zwischenlagern von
etwa 30 Jahren. Das eine Endlager muß also ab 2030 betriebsbereit zur Verfügung stehen.
Beide Seiten stimmen überein, daß die o.g. Verständigung zu Volumen und Zeitrahmen des
einen Endlagers ein neues Endlagerkonzept erfordert. Es wird wie folgt gestaltet: Die
Arbeiten zur Erkundung des Salzstocks Gorleben werden zu einem sinnvollen Zwischenergebnis
gebracht und dann unterbrochen. Es werden mögliche alternative Endlagerstandorte
ermittelt, eine vergleichende Bewertung unter Einschluß von Gorleben und eine definitive
Standortentscheidung durch den Bund muß etwa 2020 bis
2025 durchgeführt werden. Das Planfeststellungsverfahren zu Schacht Konrad soll unter
Beachtung der Rechtsposition von enehmigungsbehörde und Dritten positiv und zügig
abgeschlossen werden. Über die Realisierung dieses Projektes wird erst nach der
Standortentscheidung für das Endlager für stark wärmeentwickelnde Abfälle neu
befunden.
Durch dieses Endlagerkonzept bleiben die bisher in die Endlagerprojekte Konrad und
Gorleben investierten Mittel sinnvoll erhalten.
21. BR sichert zu, daß während der Schaffung eines neuen, dieser Verständigung
entsprechenden Rechtsrahmens der Entsorgung die Entsorgungsvorsorgenachweise der E/B nicht
in Gefahr kommen und nach der o.g. Übergangszeit die geordnete Zwischenlagerung als
Entsorgungsvorsorgenachweis genügt.
IV. Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen
Unbeschadet der autonomen gesetzgeberischen Kompetenz des Parlaments und der
Rechtsposition der Kartellbehörden gilt als Bestandteil der Vereinbarung folgendes
gemeinsames Einverständnis:
22. Der mit dem Energiewirtschaftsgesetz ab Frühjahr 1998 eingeführte Wettbewerb im
Strommarkt wird grundsätzlich nicht geändert, insbesondere kein monopolartiger
Gebietsschutz restauriert. Sollte aus übergeordneten Gründen die Zwangseinspeisung (z.B.
durch sog. Quotenregelungen) besonderer Stromerzeugungen unabweisbar notwendig gesetzlich
geregelt werden müssen (z.B. um den Zweck des Stromeinspeisegesetzes als
gesamtstaatliche Aufgabe zu sichern), so wird die Summe aller Quoten auf maximal 10% der
jährlichen Nettostromerzeugung in der Bundesrepublik beschränkt.
23. Mit der Einführung des Wettbewerbs sprich mit der Abschaffung der Gebietsmonopole
für den Stromabsatz ist der Strommarkt mit anderen Märkten vergleichbar und unter
europäischen Maßstäben zu betrachten. Deshalb wird BR darauf hinwirken, daß die
Kartellrechtspraxis bei Kooperationen stromwirtschaftlicher
Unternehmen dieser Entwicklung angepaßt wird.
24. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
der Kernenergienutzung nicht durch einseitige, nur die Kernenergie betreffende Maßnahmen,
insbesondere im Steuerrecht beeinträchtigt.
25. Die BR wird die Unabhängigkeit der Gesellschaft für Reaktorsicherheit als
Gutachterorganisation des Bundes gewährleisten und sie in die institutionelle Förderung
des Bundes überführen.
26. Das Atomgesetz wird entsprechend der Punkte 9, 10, 14 und III (soweit durch Gesetz
erforderlich) dieser Verständigung novelliert, wobei die Atomnovelle von 1998, mit
Ausnahme der Umsetzung von EU-Recht, zurückgenommen wird und neuerlich
umzusetzendes EU-Recht eingearbeitet wird. Andere Korrekturen am atomrechtlichen Rahmen,
namentlich solche, die den Interpretationsspielraum des Gesetzes für den laufenden
Betrieb und die Gewährleistung der Sicherheit betreffen, werden nicht
vorgenommen, das gilt insbesondere für das behördliche Eingriffsinstrumentarium. Die
Begründung der Gesetzesänderungen berücksichtigt diese Verständigung, so auch Ziffer
4. |